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Der Tabak als Finanzartikel in der Staatswirthschaft des deutschen Reiches.
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Der AabaK als IimnzartiKel in der Staatswirth schaff des deutschen Keiches.

Dank der großen Mannigfaltigkeit unserer natürlichen Verhältnisse und unserer Verbrauchsgewohnheiten haben wir in Deutschland Mangel an guten sogenannten Finanzartikeln, d. h, solchen Berbrauchsgegenständen der großen Massen, welche sich zu einer lucrativen Besteuerung beim Eingange, oder in irgend einem Stadium zwischen Erzeugung und Verbrauch im inländischen Verkehre eignen. Ob darin eine Gunst unserer Lage oder ein beklagenswer- thes Verhängniß zu erblicken ich lasse es dahin gestellt; die Thatsache ist nicht zu bestreiten und drängt sich unseren Finanzpolitikern immer von Neuem als eine wesentliche Erschwerung ihrer Arbeit auf.

Was den Eingangszoll anbelangt, so müssen jedenfalls als die besten Finanzzoll-Artikel diejenigen gelten, deren inländischer Consum der weitesten Steigerung zugänglich und deren Erzeugung oder Ersetzung durch Surrogate im Jnlande aus unabänderlichen Gründen nicht wirthschaftlich ist. Beide Momente, welche das Kriterium für die Qualification eines Handelsartikels als Finanzzollartikel abgeben, pflegen aus natürlichen und culturlichen Grün­den von Land zu Land sich zu ändern. Oft fehlen für den nämlichen Artikel beide in dem einen Lande, während sie in dem anderen vorhanden sind. Kaffee und Thee sind in Europa meistentheils gute Finanzzollartikel, weil ihr Verbrauch noch erheblicher Steigerung fähig, der Bedarf immer auf die Einfuhr angewiesen, eine umfangreiche Verdrängung durch im Jnlande er­zeugte Surrogate nicht zu befürchten ist. In vielen der Gegenden, aus denen wir Kaffee und Thee beziehen, würde ein Thee- und Kaffeezoll nichts ein­bringen, auch wenn die eigene Production dort viel geringer wäre, als sie ist; denn es entspricht dort nicht der Landesgewohnheit und dem natürlichen Er« ncihrungsbedarf, große Massen von diesen Erzeugnissen zu verbrauchen. Oft trifft für den nämlichen Artikel in einem Lande lediglich das eine, im anderen lediglich das andere der beiden Momente zu, welche zusammentreffen müssen, wenn ein hoher Eingangszollertrag und vergleichsweise wirthschaftliche Un­schädlichkeit der Zollbelastung gewährleistet sein sollen. Für ein Land, in dem

Gmizbotcn I. 1871. 107