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kehrs-Anstalt eingerichtet und verwaltet, deren Leitung dem Kaiser zusteht; ebenso wird die Post-Gesetzgebung von dem Reiche ausgeübt. Nur für Bayern und Württemberg sind Ausnahme-Bestimmungen getroffen, deren Beseitigung wohl nur eine Frage der Zeit ist. Deutschland hat endlich, was Jahrhunderte nicht zu Stande gebracht haben, ein gemeinsames Postrecht. Nicht die feilschende Hand eines auf Vermehrung der Familiengüter bedachten Privatmanns, des weiland Postfürsten von Taxis, nicht die Beschränktheit ängstlicher, partieularistisch gesinnter Duodez-Minister ordnet jetzt die Angelegenheiten jenes großen Wohlfahrtsinstituts der Nation, sondern die mit dem Mandate von Kaiser und Reich betraute Reichspostverwaltung. Möge sie mit dem Reiche dauern bis in die fernsten Zeiten!
T.
Dom deutschen Aeichstag»
Berlin, 7. Mai.
Die Rede des Reichskanzlers vom 2. Mai, mit welcher er die Gesetzvorlage über die Stellung von Elsaß-Lothringen zum Reich einleitete, hat bei ihrem mannigfaltigen und bedeutenden Inhalt einen ebenso vielfachen und tiefen Nachhall geweckt. Die Ueberraschung war groß, als der Kanzler mit voller Unumwundenheit erklärte, daß eine definitive Ordnung der Verhältnisse von Elsaß-Lothringen jetzt weder beabsichtigt werde, noch auch nur wünschenswert!) sei. Durch diese Offenheit ist aber der Erfolg gewonnen worden, daß die Vorlage, wie sie aus dem Bundesrath gekommen, wesentlich unverändert' durch die Achtundzwanziger-Commission und durch den Reichstag geht. Wenn feststeht, daß die definitive Ordnung für jetzt ausgesetzt bleiben soll, so kann die Vorlage keiner ersprießlichen Veränderung unterworfen werden. Andererseits aber wird der Reichstag in seiner Mehrheit da, wo der Kanzler und der Bundesrat!) ihre Unzureichendheit bekennen, schon jetzt etwas Endgültiges zu schaffen, eine abschließende Entscheidung seinerseits finden zu können ebenfalls nicht den Anspruch erheben. Wäre die Vorlage als Definitivum bezeichnet worden, so hätte die Angelegenheit ganz anders gestanden. Durch die entschiedene Betonung des Provisoriums wird der Widerspruch in der That niedergeschlagen. Es giebt Provisorien, die dies nur der Form nach sind. Hier aber handelt es sich um einen experimentalen Zustand in jeder Beziehung, und da ist es am Besten, sich die Hände so frei als möglich zu halten. Alle Uebelstände, die ein Provisorium haben kann, müssen in den Kauf genommen werden, wenn Niemand im Stande ist zu sagen, worin das Definitivum besteht, dessen Zweckmäßigkeit allen oder den meisten Theilen schon jetzt einleuchtet.
Wenn das, was für Elsaß und Lothringen jetzt eingerichtet wird, anerkanntermaßen ein Uebergangszustand ist, so fehlt es natürlich nicht an Fragern nach dem, was hinter dem Uebergang liegt. Das sind solche, die sich nicht ausreden lassen wollen, daß der Uebergangszustand durch einen fertigen Plan eingegeben worden, dessen Verwirklichung nur Noch nicht an der Zeit sei, keineswegs aber durch Mangel an gutem' Rath. Man kann dieser Ansicht um so weniger beipflichten, als auf jene Frage sehr verschiedene Antworten gegeben