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Iriefe eines Deutschen an einen Schweizer.
Zweiter Brief.
Alter Freund!
So lange eine Nation den natürlichen Ausbau ihres Staates nicht gewonnen hat, sucht sie begierig nach Beispielen glücklicherer Völker, um ihr eigenes nationales Streben anzufeuern. Lange Jahre hindurch ist uns die Schweizer Bundesverfassung Vorbild für unsere nationalen Hoffnungen gewesen; diese Verfassung, in's Monarchische übersetzt, war in den stillen reaetionären Jahren nach 1848 das verschwiegene Ideal nicht der schlechtesten deutschen Patrioten, namentlich für die „freiheitlichen Forderungen" der deutschen Nation. Andere, die „weiter links" standen, glaubten in den „Grundrechten" der deutschen Neichsverfassung die höchste politische Weisheit für Deutschland gefunden, mit ihrer Verwirklichung sofort die deutsche Frage gelöst, den deutschen Staat begründet. Daß wir diese beiden Phrasen im heutigen Deutschland losgeworden sind, ist ein gutes Zeichen für die Entwickelung des politischen Sinnes in Deutschland seit 1866. Die „Grundrechte" nämlich, wie die Schweizer Bundesverfassung, haben das Gemeinsame, daß sie eine gewisse papierne Freiheit ohne Macht darstellen, während uns vor Allem die Macht, die staatliche Einheit, noth that, und man dem ungebrochenen angeborenen Freiheitssinn des Deutschen vertrauen durfte, sich das nöthige weite Maß von Freiheit zu schaffen, sobald sein Vaterland auf fester Grundlage ruhte. Heutzutage stehen wir, Gottlob!, aus dem Standpunkte fertiger Völker; wir halten nicht mehr die Verfassungen anderer Nationen für die Vorbilder unserer nationalen Bestrebungen, wir vergleichen vielmehr unser Staatsgrundgesetz den Verfassungen anderer Völker.
Lange aber, bevor wir das eine Reich deutscher Nation wieder aufrichteten, sind wir von der Bewunderung des schweizerischen Staatsrechts sehr ernüchtert zurückgekommen. Schon im Norddeutschen Bunde standen wir der Schweiz gegenüber in dem berechtigten Gefühle der Ueberlegenheit in Allem, was die persönliche und politische Unabhängigkeit unserer Bundesbehörden, die Thatkraft unserer Bundesgesetzgebung, die rasche und sichere Förderung unserer staatlichen und wirthschaftlichen Freiheiten anlangt. Im deutschen Reich vollends, durch die Vereinigung aller reindeutschen Staaten in einen Bundesstaat, haben wir das einstige Vorbild weit überholt — auch in Hinsicht der Freiheit, ja nicht am wenigsten in dieser. Ich höre schon deutlich das Hohngelächter, mit dem der radicale Pöbel Deiner Landsleute diese Worte aufnimmt und verbreitet. Aber ihr braucht nur einen Blick in unsere beiderseitigen Verfassungen und Gesetzgebungswerke zu werfen, um zu erkennen, wie