Schäfcr's Geschichte des siebenjährigen Krieges.
Arnold Schäfer: Geschichte des siebenjährigen Krieges. I. Bd. 1867. II. Bd. 1. Abth. 1870. Berlin bei Wilhelm Hertz.
Als Johannes von Müller noch bei Lebzeiten Friedrich's II. sich selbst mit dem Gedanken trug, eine Geschichte des großen Königs, oder doch wenigstens des siebenjährigen Krieges zu verfassen, glaubte er prophezeien zu dürfen, daß es an Herolden so großer Thaten nicht fehlen werde: auf jeden wahren Historiker, meinte er, müsse jene Zeit eine unwiderstehliche Anziehungskraft ausüben. Müller's Weissagung hat sich nur zum kleinsten Theil erfüllt; es fehlt wie für jeden Abschnitt der preußischen Geschichte, so auch für diesen an Monographien. Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, weswegen die Forschung in der preußischen Geschichte überhaupt nicht florirt; daß aber selbst jene großartige Periode ihren adäquaten Darsteller noch nicht gefunden hat, könnte Manchem auffallen, der die Schwierigkeit der Aufgabe nicht richtig zu schätzen vermag. Wer diese aber kennt, wird jeden Versuch, eine Lücke auszufüllen, das Vorhandene zu ergänzen oder zu berichtigen, mit aufrichtiger Dankbarkeit begrüßen.
Es war durchaus an der Zeit, die Geschichte des siebenjährigen Krieges einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen. Das Material war gewachsen, die Forschung ruhte: auch Schöning's sogenannte Geschichte des siebenjährigen Krieges kann mit Fug und Recht nur für eine Sammlung des Stoffes gelten: Archivalten waren in auch nur entfernt hinreichender Quantität oder Qualität von Niemand benutzt worden: eine gewisse Liberalität für die Benutzung derselben ließ sich wenigstens an einigen Orten voraussetzen. Der gelehrte Vorkämpfer der östreichischen Historiker, der als Forscher wie als Beförderer der Forschung gleich liebenswürdige Arneth hatte durch seine Darstellung der ersten Regierungsjahre Maria Theresia's ein glänzendes, wohl unübertroffenes Beispiel prononcirt östreichischer und doch nicht geradezu parteiischer Geschichtschreibung gegeben; wie sollten sich Grcnzboten IV. 1370. 51