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wird, neue Abzugscanäle herzustellen. Es kann füglich sein, daß schon das norddeutsche Gesetz, Wegendes Unterstützungswohnsitzes, wenn es seine chronischen nicht seine acuten Folgen zu entwickeln beginnt, zu diesem Stachel der Umgestaltung wird. Wohin aber ließe sich der Ueberfluß der Stiftungseinkünfte gerechter und weiser ableiten, als auf den trockenen Acker des Jedermann zugänglichen, ja Jedermann aufsuchenden höheren Unterrichts- und Bildungswesens?
Die Hansestädte haben mit dem Uebergang ihrer Handelspolitik auf die Organe des norddeutschen Bundes im Grunde aufgehört, Staaten zu sein. Sie sind zu bloßen Communen zusammengeschrumpft, mii einigen Ueberresten staatlicher Würde und Competenz — aber zu bevorzugten, von keinem Minister abhängigen, sich unbeschränkten Gesetzgebungs- und Besteuerungsrechts erfreuenden Communen. Dieses Privileg müssen sie sich, wenn dasselbe ihnen bleiben soll, in einem Sinne verdienen, der der Gesammtheit der deutschen Städte und dem nationalen Leben als solchem zu Gute kommt; so nämlich, daß sie durch Thatsachen beweisen, wie gut unsre Großstädte im Stande sind, sich unbeschränkt selbst zu verwalten, und wie viel bessre Früchte Freiheit trägt als Abhängigkeit. Das gilt vor allem auch in der hochwichtigen Sphäre des Unterrichtswesens; und daher kann man denn den Städten nur wünschen, daß ihr öffentlicher Geist sich auf dem eingeschlagenen neuen Wege bewähren möge, wie auf so manchem alten.
Wie Bildung der.^ sächsischen Landarmenverbände.
Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz war das erste größere Bundesgesetz, das nur gegen eine starke Minderzahl von Stimmen (14) im Bundesrath zur Aunahme gekommen ist. Mit einigen andern thüringischen Staaten bildete Weimar, mit Hamburg und Bremen Hessen, sodann die beiden Mecklenburg die Minderheit; vor allem gehörte der zweitgrößte Bundesstaat dazu, das Königreich Sachsen, das sich durch die Annahme des Gesetzes gewissermaßen doppelt betroffen fand. Nachdem es mit seiner Ansicht unterlegen, wird es durch das ihm widerstrebende Gesetz zu einer Neugestaltung genöthigt, die berufen scheint, eine weitergehende, vielleicht entscheidende Wirkung auf die Frage zu äußern, die seit lange schwebt und in der Schwebe gelassen ist, die Frage der Reorganisation der innern Verwaltung. Diese Neugestaltung ist die Bildung der Landarmenverbände.
Landarmenverbände nennt nach preußischem Vorgang das Bundesgesetz