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Die Verwaitungsrechtspflege in Clsaß-Lothringen.
Seitdem wir ein großes deutsches Staatsleben sich entwickeln sehen, treten Fragen, die lange erörtert wurden, jedoch nicht zu endgiltiger Entscheidung gedeihen wollten, in drängender Gestalt auf und erzwingen manchmal unerwartet rasch und leicht ihre Austragung. Die staatlichen Aufgaben der Gegenwart find zu zahlreich, der unmittelbaren Erfüllung zu bedürftig, um langwierige Verhandlungen zu gestatten. Nicht die letzte Stelle unter diesen Fragen, der inneren Bedeutung wie der äußeren Geschichte nach, nimmt die Verwaltungsrechtspflege ein, eine Frage, die im Laufe des Jahrhunderts in kürzeren oder längeren Zwischenräumen zur Sprache gekommen ist, um wieder bei Seite gelegt oder blos ungenügend gelöst zu werden. Nächst Baden hat der norddeutsche Bund zuerst Entscheidendes gethan und in dem am 1. Juli 1871 in Wirksamkeit tretenden Bundesamt für das Heimathswesen den allerdings kleinen Anfang eines Verwaltungsgerichtshofs geschaffen. Kaum daß dies aber geschehen, bringt die Wiedergewinnung Elsaß-Lothringens die Frage in ihrer vollen Ausdehnung zur Anregung und die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß sie von dort aus ihrer vollständigen Lösung entgegengeführt wird.
Die Wiedergewinnung Elsaß-Lothringens verpflanzt mit einem Mal die französische Verwaltungsrechtspflege auf deutschen Boden und bei dem heutigen Stand der Ansichten über die Verwaltungsrechtspflege kann davon keine Rede sein, diese Verwaltungsgerichtsorganisation, weil französischen Ursprungs, beseitigen zu wollen. Hier wie auf anderen Gebieten ist die Regierungsaufgabe, den deutschen Anschauungen Eingang und Haltung zu verschaffen, es darf jedoch nur in schonender Weise, ohne Ueberstürzung geschehen. Da allein, wo die deutsche Anschauung mit der französischen sich stößt, wo die Grundzüge unserer Staatseinrichtungen berührt werden, wo unumstößliche Grundsätze in Frage stehen, muß von Anfang ändernd eingegriffen, muß der Gegensatz deutschen Wesens herausgekehrt werden. Durch diese Nothwendigkeit wird diese sofortige Aenderung der Zuständigkeit der elsässisch-lothringischen Verwaltungsgerichte bedingt. Es betrifft die Fälle, die nach deutschen Begriffen und Vorstellungen vor den bürgerlichen Richter gehören und, wie erwähnt werden mag, wohl wesentlich an der leidenschaftlichen Verurtheilung der Verwaltungsrechtspflege, an den beinahe zahllosen Mißverständnissen über sie Schuld haben. Ihre verwaltungsgerichtliche Behandlung widerstrebte mit vollem Recht dem deutschen Rechtsgefühl, die Abneigung übertrug sich jedoch aus die ganze Rechtseinrichtung, während nur