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Staat und Kirche in Bayern.
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Dieses ersprießliche Zusammenwirken von Politik und Wissenschaft hat denn in der That Bayern zu einem Brennpunkt aller Elemente gemacht, di? noch gegen die weitere Ausdehnung des Papstthums reagiren. Wie sich trotzdem die Sachen dann gestalten, wenn das Concil die Unfehlbarkeit des Papstes definitiv ausgesprochen haben wird, ohne daß große politische Veränderungen in liberaler Richtung innerhalb der katholischen Kirche zu Hilfe gekommen sind, ob man den begonnenen Kampf bis zum Bruch fort- setzen wird, das ist daraus noch keineswegs zu prognosticiren. Im Gegen­theil, manche Andeutungen über die künstige Praxis des Cultusministeriums den Schulen gegenüber lassen arge Befürchtungen aufkommen. Allerdings sollte man glauben, daß für Männer welche so sicher das Papstthum als den Krebsschaden der Kirche erkannt haben, deren ausgesprochene Ideen auf Herabdrückung desselben zum bloßen Primat und auf eine umfassende kirchliche Decentralisation gerichtet sind, kein Platz mehr in der Kirche des unfehlbaren Papstes vorhanden sei. Allein wird Döllinger die sich ihm dann nothwendig aufdrängende Rolle eines Reformators übernehmen wollen und können? Folgt er der Unterwerfung, so ist es natürlich vorbei mit der deutsch­theologischen Schule und mit allen Hoffnungen, die sich an ihren allmäch­tigen Einfluß auf den Clerus geknüpft hatten. Dann aber ist schwer zu glauben, daß je etwas Anderes uns über die unverträgliche Priesterherrschaft in Bayern hinweghelfen wird, als der nationale Staat.

Die norddeutsche Civilproceßordnung.

Der glückliche Abschluß des Strafgesetzbuchs bildet ein Ereigniß von vielfältiger Bedeutung. Nicht am geringsten zu veranschlagen ist die un- widerleglich dargethane Befähigung des Bundes, große Gesetze, Gesetze ersten Ranges zu Stande, sie rasch zu Stande zu bringen. Wie immer der wider­willige Sinn auf die neue Carolina blicken mag. der billige Beurtheiler wird zugestehen, daß selten oder nie in so knapper Zeit so reichliches geleistet, daß selten oder nie von einer solchen Fülle von Kräften das Gelingen eines solchen Werks gefördert wurde. Dem Idealen sind wir fern geblieben, aber das Reale, das wir gewonnen, wird ein kostbarer nationaler Besitz sein und darf als Unterpfand für Vermehrung dieses nationalen Besitzes gelten.

Die Civtlproceyordnung ist der Voraussicht nach das zweite große Ge­setz, das den neuen Reichstag in seiner ersten Sitzung beschäftigen wird. Lange vor dem Strafgesetzbuch, aber nach dem alten, nun wohl ausgegebenen Princip commissioneller Aufstellung in Angriff genommen, vielleicht unter nicht ganz glücklichen Auspicien begonnen, nicht immer von der guten Vor- Meinung der Fachkreise wie anderer Kreise begleitet, ist das wichtige dem Strafgesetzbuch an Bedeutung nicht nachstehende, es viel eher überragende Gesetz einer Art Ungunst verfallen, die Grund zu Besorgnissen geben kann. Hätten wir nicht beim Abschluß des Strafgesetzbuchs einen unwidersvrechlichen Beweis von der im Bunde wirkenden Energie erhalten, hätten wir nichl erlebt, wie die Nothwendigkeit gleichsam handgreiflich zur Durchsetzung des Werks drängte, dann ließe sich besorgen, daß die noch immer thätigen Geister des alten Bundes die Oberhand gewinnen und die Errichtung desgroßen Ziels deutscher Rechtseinheit" in einer wichtigen Beziehung vereiteln möchten. Diese Besorgniß dürfe nun als nnbegründel angesehen werden. Allein ihr Vorhandensein weist darauf hin, vte Aufmerksamkeit in erhöhtem Maße der