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Staat und Kirche in Sägern.
Aus München.
Die Circular-Depesche des Fürsten Hohenlohe über das Concil, welche schließlich doch noch zu Ehren gekommen ist, hat zuerst die Augen des Auslandes auf den Kampf gerichtet, der seit etwa 10 Jahren in Bayern gegen die Ansprüche der Curie und gegen die romanistischen Tendenzen innerhalb der katholischen Kirche überhaupt geführt wird. Die Depesche selbst ist nur ein besonders hervorragender Punkt innerhalb desselben und kann ihrer Entstehung und Tendenz nach nur im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Kampfes recht begriffen werden. Was dem letzteren für lange Zeit eine bleibende Bedeutung sichert, ist vor Allem der Umstand, daß hier neben der Regierung und den liberalen Elementen des Landes auch ein Theil der katholischen Geistlichkeit gegen die Curie in Waffen steht. Erst durch das glückliche Zusammentreffen dieser drei Factoren konnte der Streit Dimensionen annehmen, von denen, wenn in Rom nicht va daiuzue gespielt werden sollte, ein Eindruck füglich zu erwarten stand. Vereinzelt wäre wohl keiner der Consorten sehr weit gekommen; die Regierung allein wird in ihrem Kampf gegen die Curie stets das Odium gegen sich haben, der katholischen Kirche überhaupt zu Leibe gehen zu wollen, den opponirenden Geistlichen dagegen würde die Curie sehr schnell Mittel gefunden haben, den Mund zu stopfen. Die Verhältnisse, welche eine zur Eröffnung des Kampfes so aussichtsvolle Konstellation herbeiführten, machen es nothwendig, zunächst auf die früheren Beziehungen der bayrischen Regierung zum päpstlichen Stuhl und zu den Bischösen einzugehen.
Mit anderen Staatsverfassungen verglichen lautet die bayrische Constitu- tionsurkunde. was die Regelung der kirchlichen Verhältnisse betrifft, sehr energisch. Das Oberaussichtsrecht des Staates ist ausgiebig gewahrt und die Ausscheidung des kirchlichen und staatlichen Gebiets mit Ausnahme der Normen über die Ehegerichtsbarkeit so sauber und consequent durchgeführt, daß selbst jetzt, nach mehr als 50 Jahren, kaum Aenderungen zu wünschen wären. Leider wurde zugleich mit der Verfassung und als Bestandtheil derselben auch das mit Rom vorher abgeschlossene Concordat publicirt, dessen Bestimmungen in vielen und erheblichen Punkten mit dem Religionsedict in Widerspruch standen. Gleich der 1. Artikel desselben lautet: „Die römisch-katholische Religion wird in Bayern mit allen Rechten und Prärogativen erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den canonischen Satzungen zu genießen hat." Wie konnte aber ein Zusammenleben der verschiedenen christlichen Confessionen ermöglicht werden, wie sollte der moderne Staat