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Hus und die Schlesier.
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gen weniger durch äußere politische, sociale, nationale Forderungen als durch innerliches gemüthliches Bedürfniß. Und hier haben die Schlesier ihre deutsche Art dauerhaft bewährt. Unter allen Ländern des Habsburgischen Hauses war Schlesien das einzige, welches durch zwei Jahrhunderte Habsburgischer Herr­schaft dem Zwange und den Versuchungen der Söldner, Jesuiten, kaiserlichen Hofbeamten mannhaft widerstand, und unter einem fortwährenden uner­hörten Druck den geistigen Gewinn der Reformation nicht opferte, bis das bedrängte Land durch die Hohenzollern befreit wurde.

C. Grünhagen.

Wer Bundesgerichtshof für Hcimathsrecht.

Unter dem nicht ganz glücklichen NamenBundesamt für das Hei- mathswesen" soll mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz ein neues Organ dem Bundesorganismus eingefügt werden, das bestimmt ist als oberstes Verwaltungsgericht des Bundes in Heimathssachen thätig zu sein und innerhalb dieser Zuständigkeit den Beschwerden abzuhelfen, die zur Zeit die Gestaltung der Bundesexecution veranlaßt. Dieser Bundesheimaths- gerichtshof wird für das Gebiet der Verwaltung bedeuten, was das Bundes- oberhandelsgericht für das Gebiet der Rechtspflege bedeutet, er wird der feste Punkt sein, an dem sich der Verwaltungsgerichtshos des Bundes entwickelt. Die Wichtigkeit des Vorgangs ist unverkennbar und je mehr wir uns davon durchdrungen wissen, desto mehr fühlen wir die Verpflichtung kleinliche Be­denken, liebhaberische Ausstellungen fern zu halten, die zudem den Gegnern der Neuschöpfung mehr zu statten kommen wie ihren Freunden. Aus der anderen Seite ergibt sich aber auch die Verpflichtung, ernstlichen Bedenken, wohlbegründeten Ausstellungen Ausdruck zu geben, um dem richterlichen Organ der obersten Verwaltung von Anbeginn die richtige Ausbildung zu sichern, und indem wir uns anschicken, einige kritische Bemerkungen zu machen, glauben wir dieser Art Verpflichtung zu genügen.

Die Bedeutung der Verwaltungsrechtspflege ist heutzutage, nachdem, wie Robert von Mohl sagt,glücklicherweise der unüberlegte Artikel 94 der deutschen Grundrechte, welcher alle und jede Verwaltungsrechtspflege unter­sagte, nicht zur Geltung gekommen, kaum mehr Gegenstand der Anzweiflung. Im Gegentheil gewinnt die Ueberzeugung rasch und stetig Boden, daß die Verwaltungsrechtspflege eines der Radicalheilmittel ist, welche die Schäden der Verwaltung zu heilen vermögen. So viel damit aber vom principiellen