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ging die Volkspartei mit ihrer Agitation und ihren extremen Forderungen voraus, die Großdeutschen gedachten die Früchte einzuheimsen, und schließlich führte ihr Antrag eben diejenige Wendung herbei, welche sie heute als einen Schlag ins Gesicht empfinden. Daß diese Angriffe immer wiederkehren ist sicher zu bedauern. Wenn sie aber regelmäßig mit einer empfindlichen Niederlage endigen, so ist dies doch ein erfreuliches Zeugniß dafür, daß die Logik der deutschen Geschichte stärker ist als der krankhaste Haß der Patrioten.
Unsere Souveräne und die Abschaffung der Todesstrafe.
Noch ist, während dies geschrieben wird, das Schicksal nicht entschieden, welches dem Entwurf zum neuen Strafgesetz vor dem Reichstag werden wird. Denn nicht die Frage der Todesstrafe allein macht die Vereinbarung über das große Gesetz unsicher. Unterdeß sei es erlaubt, die Auffassung dieses Blattes über den wichtigsten Streitpunkt des Gesetzes darzulegen, da dieser ja keineswegs aus der Welt geschafft wird, selbst wenn ein Compromiß der gesetzgebenden Gewalten die letzte Entscheidung in die Zukunft hinausschieben sollte.
Seit zwei Jahrhunderten ist in Deutschland das gesammte Civil- und Criminalgesetz mehr als einmal radical umgeformt worden. Wir Deutsche sind deshalb an den Gedanken gewöhnt, daß das Recht ebenso in unablässiger Fortbildung ist wie Sitte, Sprache, Wissenschaft, Kunst, jede ideale und praktische Richtung des Volkslebens; und daß diese Umbildung so lange dauern muß, als die schöpferische Lebenskraft der Nation sich regt. Wir sehen täglich, daß neue Erfindungen auch neue Bedürfnisse, und daß neue Bedürfnisse auch neue Beziehungen der Menschen zu einander schaffen, und daß jeder sociale Fortschritt seine Befestigung und Weihe durch gesetzliche Bestimmung begehren muß. Auch ist unsere Nation sich sehr lebendig bewußt, daß nicht nur zwingende reale Bedürfnisse, sondern ebensosehr die Fortschritte der sittlichen, religiösen und ethischen Empfindung eine unablässige Fortbildung in der Gesetzgebung nöthig machen; denn die Toleranz gegen Andersgläubige, die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Schutz der Thiere gegen Mißhandlungen sind zuerst durch die Weisen und Guten, durch Reformatoren oder Philosophen der Aufklärungszeit gefordert worden, und aus den Lehren der Ethik und aus dem sittlichen Bedürfniß der Gebildeten in das Rechtsleben der Nation übergegangen. Auch darüber wird in Deutschland wenig Zweifel sein, daß es nicht Aufgabe des Gesetz.