Beitrag 
Der Reichstag und das Gesetz über das literarische Eigenthum.
Seite
397
Einzelbild herunterladen
 

N?

hier heftig gegeneinanderstoßen. Sie beengen nicht übermüßig, sind in ihrer Fassung leicht verständlich, geben dem Urtheil des Richters zweckmäßig for­muliere Gesichtspunkte und scheinen uns so gut, als compromittirende Be­stimmungen überhaupt sein können. Die besonderen Verhältnisse der Ueber­setzungen finden dabei gebührende Berücksichtigung.

Aber wie der Gesetzgeber das Eigentumsrecht an geistiger Arbeit zu sichern hat, so hat er auch darauf zu achten, daß der Schutz des Urheber­rechtes nicht für alle Zeit Werke von dauerndem Werth einzelnen Fami­lien oder Geschäften zu einer privilegirten Erwerbsquelle werden lasse. Der Entwurf schützt gegen Nachdruck für die Lebensdauer des Urhebers und nach dem Todesjahr noch für 30 Jahre, wobei zu bemerken, daß die Schutzfrist für Uebersetzungen, Abhandlungen und Sammelwerke nach besonderen Ge­sichtspunkten zweckmäßig auf kürzere Fristen normirt ist. Die Zahl von 30 Jahren ist mehrfach beanstandet worden. Sie entspricht früheren gesetz­lichen Bestimmungen Preußens und des Bundes. Wollte man nicht ein ewiges Autorrecht statuiren, für welches sich in Deutschland, nach den Er­fahrungen, die man an Goethe's und Schiller's Werken gemacht hat, nur wenige Stimmen erheben werden, so mußte eine Schutzfrist limitirt sein. Daß man einen Autor auf Lebenszeiten schützt, ist selbstverständlich, er würde sonst leicht in die Lage kommen, gerade in seinen alten Tagen plötzlich die «subsistenzmittel zu verlieren, vielleicht während sein Ruf am höchsten steht und er auf wohlverdienter Anerkennung auszuruhen berechtigt ist. Aber auch wenn das Autorrecht nach seinem Tode erlöschen sollte, würde die Härte ge­gen ihn selbst und seine nächsten Hinterlassenen sehr fühlbar werden. Einem kränklichen oder bejahrten Talent würde der Verleger sich spröde entziehen, denn dieser wäre in Gefahr durch den Tod seines Autors sein gezahltes Geld in plötzlicher Concurrenz zu verlieren. In vielen Fällen wird erst der Tod eines bedeutenden Schriftstellers Veranlassung, den literarischen und künstleri­schen Gewinn seines Lebens zusammenzufassen, oder hinterlassene Werke heraus­zugeben, und man darf sagen, daß nicht selten der größte pecuniäre Er­trag einer schriftstellerischen Thätigkeit in den ersten Jahren nach dem Tode gewonnen wird. Dies Erbe den Hinterlassenen zu nehmen, wäre eine Grau­samkeit, umsomehr, da gegenwärtig in Deutschland kein Schriftsteller, und selten ein Künstler, und sei er noch so gefeiert, von dem Ertrage seiner Werke zum reichen Mann wird. Sein Ruf und die Käufer seiner Werke pflegen der Haupttheil der Habe zu sein, welche er den Seinen hinterläßt. Es ist in der Ordnung, daß diesen Gelegenheit bleibt, dies Erbtheil für sich zu verwerthen, es ist zunächst Lebensunterhalt der Wittwe, Ausstattung der Kinder oder solcher, die dem Todten am nächsten standen. Die festgesetzte Zahl der Jahre ist insofern unwesentlich als sehr wenige Fälle ausgenommen in unserer modernen Wissenschaft, ja selbst in Poesie. Musik und bildender Kunst. 25 oder 30 Jahre nach dem Tode eines Mannes schwerlich die Ver­vielfältigung eines Werkes, das er geschaffen, noch besonders lohnender Gegenstand der Speculation sein wird, wenn auch noch einmal ein Buch, Opus, Bild von ihm mit Achtung und Zuneigung gelesen, aufgeführt oder aufgelegt wird. Der ausgebildete Antiquarhandel sorgt dafür, daß Bücher u. s. w. früherer Jahrzehnte für die Liebhaber immer zu finden sind.

Eigenthümliche Schwierigkeiten boten die Bestimmungen über die Rechte auf musikalische Kunstwerke. Zum Theil weil der erste Urheber viel schwerer festgestellt wird; in der Hauptsache deswegen, weil hier die Concurrenz mit dem Auslande von ganz anderer Art ist, und die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen von Frankreich und England berücksichtigt werden mußten,