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Die deutsche Rechtswissenschaft und die nationale Gesetzgebung.
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Wir sindlim Begriff, auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts einen großen und entscheidenden Schritt zur Unification zu thun. Der Augenblick ist bedeutungsvoll genug, um sich die Tragweite des Vorhabens ins Be­wußtsein zu rufen. Die Wege, die wir zum Einheitsstaate wandeln, sind wahrlich nicht die gradesten, nicht die kürzesten, auch nicht die dem Naturell der deutschen Nace am meisten zusagenden wollte Gott, wir wären nicht so ausschließlich auf sie hingedrängt! Da es der Gründung des Bundes eigenthümlich war, die Centralgewalt schwach, unentwickelt, ohne jede orga­nische Gliederung über die anscheinend intaet gelassenen sonderstaatlichen Sou- veränetäten zu skizziren, die Reichsgesetzgebung aber in üppigster demokrati­scher Fülle, ausgedehnt, mit weitgesteckten Herrschaftsgrenzen zu stabiliren, so ist die Fortentwickelung des Bundes unnatürlich auf eine überspannte Aetion der legislativen Maschinerie hingewiesen. Der directe Weg ist so gut, wie verschlossen, beispielsweise im Bereich des bürgerlichen Rechts die Grundlagen einer Bundesgerichtsverfassung in großen Zügen eonstitutionell durchzuführen, mit gleichmäßiger Gerichtsorganisation, Reichsgerichten, einem eigentlichen Reichskanzler im alten historischen Sinne, und was sonst dazu gehören würde. So werfen wir uns mit aller Macht auf den gefügigsten Stoff des materiellen Rechts, versuchen es hier mit einer straff einheitlichen Codification, unbeküm­mert um alle partieulare Rechtsentwickelung legitimer und illegitimer Art, immer nur den politischen Zweck im Auge, hierdurch erst ebenen Boden für weiteres Organisationswerk zu gewinnen. Es geschieht in Hast und Eile; das Bedürfniß, aus dem unfertigen, verworrenen, unhaltbaren Bau dieses soi-Äisg-ut Bundes herauszukommen, ebenso wie das stets wache Miß­trauen gegen die Sondergelüste der Bundesgenossen treibt ruhelos vorwärts. Es kommt nicht daraus an, ob solche Legislativ» zunächst den staatsrecht­lichen Wirrwarr steigert, ob absolut unlösbare politisch-juristische Räthsel ge­schaffen, und die Natur der selbständigen Staatsindividualitäten unerträglich Problematisch wird. Wenn nur die Kugel vorwärts rollt und ein neuer Reifen um das zerbrechliche Gefüge geschlagen ist! Was geschieht, ist hier nur klar, das Warum wird offenbar, wenn die Todten auferstehen und mit ihnen das deutsche Reich in seiner alten Herrlichkeit.

Das Letzte ist nun freilich ein schlechtes Citat aus der deutschen Schick­salstragödie. Aber es ist nicht leicht eine bessere Antwort auf eine Reihe von Fragen zu finden, welche den oben erwähntenErörterungen" im Vor­wort vorausgeschickt sind. Ob der revidirte Entwurf des norddeutschen Strafgesetzbuchs nicht mit etwas geringerem Hochdruck durch Bundesrath und Reichstag durchzupeitschen wäre, ob er ohne Lebensgefahr zum Nutzen und Frommen der Fachkritik nicht auch noch bis ins Jahr 1871 warten könnte, ob er in seiner jetzigen Gestalt nicht ungeeignet ist, moralische Er-