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dem Herrscherhause bildeten."., Die Vertretung der einzelnen Länder als solcher sand er auch noch in der Februar- und Decemberverfassung gewahrt und selbst die Abstimmung nach Curien bet der Wahl in die Delegationen ausgesprochen. Nach ihm bestand nur ein Gesetzgebungsrecht der Landtage und die Pflicht der Berathung der gemeinsamen Angelegenheiten, soweit dabei die Macht des Gesammtreiches, d. i. der Kaiser, in Frage komme, wobei selbstverständlich der gegenwärtige Reichsrath gänzlich ausfallen und nur noch die Delegationen bleiben würden. Die Landtage und Landtagswahlordnungen, wie sie aus dem Februarpatent hervorgegangen, waren ihm nur Destillir- apparate zur Fabrikation k. k. Reichsräthe, d. i. Werkzeuge für den Centra- lismus. Mit den jetzigen Verfassungsgesetzen könne man nicht mehr weiter kommen, darüber seien „auch alle denkenden Männer einig, die dem Liberalismus huldig/n." Die Länder wollten nun einmal Selbständigkeit, weshalb sich die straffen Anhänger des gegenwärtigen Ministeriums von Tag zu Tag minderten, Abfall rechts und Abfall links, Niederlagen von allen Seiten sich zeigten; sei doch selbst Dr. Sturm Föderalist geworden, und Dr. Giskra möge ihm zugerufen haben: „Auch Du, Brutus!" Die deutsch-östreichische Partei verwechsle sich selbst mit Oestreich, es gelte ihr die eigene Herrschaft. Habe doch Dr. Kaiserfeld am 10. December 1866 im steirer Landtage gedroht, wenn der deutsch-östreichischen Partei ihre Stellung vergällt würde, den Fall des Reiches zu benutzen, um die Bleisohlen von den Füßen zu streifen, die sie an jeder Bewegung hinderten, und Dr. Giskra im Frankfurter Parlamente erklärt: „Wenn er Minister wäre, würde er Oestreich in Departements theilen, deren Grenzen nie mit den Landesgrenzen zusammenfielen." Nur der Föderalismus werde das nach seinem Naturgesetze groß gewordene Oestreich „der Herrschaft der Deutschen und der gegenwärtig allzu sehr herrschenden Judenpartei entreißen."
Freiherr v. Lasser erinnerte hierauf, daß man sich bei Citaten von Gesetzen, zumal wenn sie vorgelesen würden, genau an den Text halten müsse, der Ausdruck „Landboten" sei daselbst nirgends zu finden. Die Landtage seien nur Wahlmänner-Collegien für die Entsendung ihrer Mitglieder in das Haus der Abgeordneten, das directe Recht der Beschickung des Reichsraths stehe den Gebieten. Städten und Körperschaften zu. Die Debatte habe sich übrigens weniger um die directen Wahlen, als die staatsrechtliche Stellung des Landes zum Reihe gedreht, und so der ferneren über den Antrag, „der von Dietl den Namen trägt", vorgegriffen. Dem Abgeordneten Greuter, der die Ausführung der freiheitlichen Gesetze in Tirol so miserabel gefunden hatte, daß er sie lieber ganz entbehren wolle, erwiderte der Statthalter, daß es, falls die Gesetze auch nicht nach seinem Geschmacke wären, doch Pflicht jedes Staatsbürgers sei, sie zu achten; die Freiheit dürfe nicht als das Recht