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Familie ernähren können. Endlich ist noch zu bedenken, wie homöopathisch der Plan Brights wirken würde; für die zahlreichste Classe, nämlich die ländlichen Tagelöhner, würde er gar keine Bedeutung haben, denn erfahrungsmäßig sind die kleinen Eigenthümer die härtesten Herren.
Fragt man nun, was denn die Gesetzgebung für die Landfrage thun kann, so zeigt sich zunächst ein offenkundiger Uebelstand, welcher leicht zu beseitigen ist. Nach dem bisherigen Recht hat der Pächter keinen Anspruch auf Kompensation für Verwendungen, die er zu Gunsten des Landes gemacht hat; wenn er im Anfang d. I. eine Scheune baut, gehört dieselbe ohne Weiteres dem Grundherrn, und wenn derselbe im Juli kündigt, so hat der Pächter keinen Ersatz zu fordern, falls er sich nicht solchen ausdrücklich vorher gesichert hat. Dies ist eine offenbare Ungerechtigkeit. Lord Clarendon nannte dieselbe kurzweg verbrecherisch; 1866 hatte Fortescue, der unter Russell wie jetzt unter Gladstone irischer Secretär war, bereits eine Bill eingebracht, wonach künftig bei Verbesserungen die Präsumtion umgekehrt werden, und angenommen werden sollte, daß der Pächter sie gemacht habe, wenn nicht der Eigenthümer das Gegentheil beweisen könne. Eine derartige Bill, wonach der Pächter, wenn kein Contract vorliegt, für jede borm Ms ausgeführte Verbesserung zu entschädigen wäre, wenn er seine Pachtung freiwillig oder gezwungen aufgibt, würde jetzt ohne jede Schwierigkeit in beiden Häusern durchgehen. Nur darf man sich ihre Wirkung auf Irland aber nicht zu groß vorstellen: thatsächlich macht sich die bisherige abnorme Praxis viel weniger hart, weil der Pächter selten Capital oder Lust zu Verbesserungen hat, wenn er aber Beides hat, sich auch contractlich Compensation sichert. Fast immer geben die Besitzer das Capital her und lassen sich dasselbe nur mit 3 Proc. verzinsen; bei Bauten wird die Ausgabe oft zwischen Beiden in der Art getheilt, daß der Eigenthümer die Naturalien liefert, der Pächter die Ausführung übernimmt. Außerdem ist in Erwägung zu ziehen, daß der irische Durchschnittspächter Vieles „improvement" nennt, was keineswegs diesen Namen verdient. Wenn er z. B. in seiner Neigung zu verafterpachten oder seine Söhne und Vettern aufzunehmen, auf den Feldern Hadern zieht oder elende Lehmhütten baut, so kostet ihm das unzweifelhaft Arbeit und Geld, kann aber nicht als Verbesseruug des Gutes angesehen werden. Hierüber Müßte also durch ein Schiedsgericht unparteiisch entschieden werden.
Wenn dieser gerechten Beschwerde abgeholfen wird, der Pächter also sicher wäre für seine Aufwendungen Entschädigung zu finden, so wird man auch weniger gegen die Zeitpachten einzuwenden haben. Namentlich werden die Eigenthümer dazu geneigt sein, wenn man bestimmte, daß sie gegen alle Ansprüche ihrer bisherigen Pächter geschützt sein sollten, wenn sie denselben Zeitpachten von mäßiger Länge zu gegenwärtigen Pachtpr?isen böten. Man
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