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Noch ein Mal die Verfassung des Fürstenthums Ratzeburg : Correspondenz aus Mecklenburg-Schwerin.
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wägung gezogen werden, daß nach unbestrittenem Recht das Domanial- vermögen mit der Verpflichtung behaftet ist, in erster Linie soweit möglich die Kosten des Landesregiments zu decken und daß die Steuern nur aus­hilflich hinzutreten. Bei der Auseinandersetzung müßte also von dem Do- manialvermögen oder den Domanialeinkünften ein angemessener Theil aus­geschieden werden, mit der Bestimmung, zur Bestreitung der Kosten des landesherrlichen Haus- und Hofhalts zu dienen, während der Rest, nebst den Steueraufkünften, zur Deckung der Kosten der Landesverwaltung zu bestimmen wäre. Zugleich empfahl es sich, für die Kosten der oberen, beiden Landes­theilen gemeinsamen Behörden und Anstalten eine gewisse Abfindungssumme als jährlichen Beitrag festzustellen.

Hiernach wäre also zunächst die Einnahme zu ermitteln, welche an Do­manialeinkünften und Steuern aus dem Fürstenthum Natzeburg in die landes­herrliche Casse fließt. Hierüber liegt nur aus dem Jahre 1848 eine amtliche Veröffentlichung vor, welche sich auf das Rechnungsjahr vom 1. Juli 1847 bis 1848 bezieht. Das genannte Jahr hatte, wie in der Uebersicht selbst an­gegeben wird, grade ungewöhnlich hohe Ausgaben, kann also rücksichtlich der letzteren nicht als normal gelten. Das Fürstenthum Ratzeburg lieferte damals nach Abzug der speciellen Verwaltungskosten, im Betrage von 40.588 Thlr. Gold, und ungerechnet die Erhebung aus der Militär- und Chausseebausteuer einen Reinertrag von 81.892 Thlr. Gold in die landesherrliche Casse. Dieser Be- trag wird sich seitdem nicht unerheblich gesteigert haben, wie schon daraus hervor­geht, daß die Vorschüsse der 13 Domanialpächter von 60,000 Thlr. auf 80,000 Thlr. gestiegen sind. Man wird hiernach den jetzigen Reinertrag auf mindestens 98,000 Thlr. Gold berechnen können. Rechnet man dazu noch die dem Fürstenthum Ratzeburg zu Gute kommende Quote an der Einnahme des Großherzogs aus den von Mecklenburg-Schwerin zu zahlenden Elbzoll- geldern mit 2000 Thlr. Gold hinzu, so erhält man als Gesammtbetrag der Nettoeinnahme des Großherzogs aus dem Fürstenthum die Summe von 100,000 Thlr. Gold oder 110.000 Thlr. Crt.

Die Kosten der Großherzoglichen Haus- und Hofhaltung beliefen sich in dem genannten Jahre auf 240.000 Thlr. Gold, die der höheren Landes­behörden (Staatsministerium, Landesregierung, Schuldentilgungs-Commission; Kammer, Consistorium, Justizkanzlei, Ober-Appellationsgericht) und der all­gemeinen Landesanstalten nebst dazu gehörigen Besoldungen und Pensionen auf 34,000 Thlr. Gold, Summa 294,000 Thlr. Gold. Macht nach dem Verhältniß der Bevölkerung auf den ratzeburgischen Theil rund S0.000 Thlr. Gold. Die landesherrliche Schuld, welche zwar eine Domanialschuld ist, aber bei der Auseinandersetzung als Landesschuld zu übernehmen sein würde, belief sich im Jahre 1848 auf 1,140,000 Thlr. Gold mit einer Verzinsung