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gehört werden, bevor ein neues Gesetz erlassen wird. Es handelt sich hierbei also nur um eine gutachtliche Aeußerung derselben, wobei es von der Regierung abhängt, welches Gewicht sie solcher Aeußerung für ihre Entschließungen beilegen will.
Im Wesentlichen besteht die Wirksamkeit, welche hiernach der Vertretung verbleibt, in der ihr zugewiesenen Betheiligung an gewissen communalen Verwaltungszweigen und in der Bewilligung der für dieselben erforderlichen Gelder. Diese Verwaltungszweige sind: das Armenwesen, der Wegebau, das Militärwesen, das Schulwesen „nach seiner äußeren Seite" und das Versicherungswesen in Verbindung mit dem Feuerlöschwesen. Die Mitwirkung wird theils durch die Vertretung selbst, theils durch deren ständigen Ausschuß, welcher unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Landvogtei tagt, geübt.
Zur Deckung der Kosten der genannten Verwaltungszweige wird ein „Landesfonds" gebildet, welcher mit einer Jahreseinnahme von 9200 Thlr. und einem einmaligen Geschenk von 10000 Thlr. — „besonders zur Ermöglichung eines für das gesammte Fürstenthum bestimmten, zu Schönberg zu errichtenden Krankenhauses" — dotirt wird. Aus dieser Casse sollen bestritten werden: 1) die Unterhaltung der Chausseen und die Verzinsung und Tilgung der vorhandenen Chaussiebauschuld, im Belaufe von 9800 Thlr., ferner Beihilfen zur Verbesserung sonstiger Wege; 2) Beihilfen zur Verbesserung der ungefähr 50, meistens nur schlecht dotirten Schulstellen im Lande; 3) die bundesgesetzlich der Einwohnerschaft obliegenden Kriegsleistungen, darunter die Ausgaben zur Unterstützung der bedürftigen Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve und Landwehr, die Vergütung für die Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission u. s. w.; 4) die Ausgaben, welche durch die Geschäftsführung der Vertretung entstehen, und die Vergütung an die drei Mitglieder des ständigen Ausschusses; 6) die Ausgaben sür das Central-Armenwesen; 6) die sonstigen zum Nutzen des Landes von der Vertretung beschlossenen Ausgaben.
Schon die nothwendigsten dieser Ausgaben erschöpfen die Jahresdotation des Landesfonds in dem Maße, daß für die sonst erforderlichen Verwendungen nur eine Vermehrung der Steuerlast übrig bleibt, was auch der Negierung nicht entgangen ist. Nach ihrer Anordnung soll für die Fälle, wo die zur Deckung der allgemeinen Armenlasten bestimmten Mittel des Landesfonds nicht ausreichen, das Fehlende durch Erhöhung der Beiträge zur Armencasse aufgebracht werden. Der Vertretung wird es anheimgegeben, die Errichtung eines Land-Armen- und Arbeitshauses und die Aufbringung der dazu erforderlichen Mittel zu beschließen. Reichen die für die anderen Ausgaben bestimmten Mittel des Landesfonds nicht aus, so sind zur Ergänzung Beiträge der Einwohner zu erheben. Gelingt eine Vereinbarung zwischen Re.