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Ausgrabungen in der Nekropole des alten Tarquinii.
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der starken Regengüsse das Wasser mehrere Centimeter hoch auf dem Boden; bei jeder heftigen Bewegung kann man gewärtigen, daß Stuckmassen oder gar Tuffgeröll von den oberen Theilen der Räume herabkommt. Wenn Herr Schulz nichtsdestoweniger drei Wochen hindurch bis zur Vollendung seiner Arbeit aushielt, so verdient seine Aufopferung in der That die Aner­kennung Aller, die sich für classische Kunst interesfiren. Sehr wünschenswert!) wäre es, wenn die Copien der Wandgemälde polychrom publicirt werden könnten; doch werden hierfür, fürchte ich, die knappen Fonds des Instituts nicht ausreichen.

Das schwarze Cabinet Katharina's der Zweiten.

Schon seit einer Reihe von Jahren ist die Achtung des Briefgeheimnisses in einzelnen Staaten wenigstens verfassungsmäßig gewährleistet; der Post- verkehr hat sich aber Jahrhunderte lang entwickeln müssen, um das Recht dieses Geheimnisses Ausdruck finden zu lassen. Im Völkerrecht fehlen darüber noch jetzt genauere Bestimmungen. Die Achtung des Briefgeheimnisses ist dem Takt und Anstand, der Ehrlichkeit der Staaten überlassen, welche in inter­nationalem Verkehr miteinander stehen. Man hat es den Athenern hoch angerechnet, daß sie Briefe Philipps von Macedonien ungelesen weiterbeför­derten. Man hat andererseits zugeben müssen, daß zu den Mitteln, die Niederlande im Kampfe mit Spanien zu retten, der Umstand gehörte, daß Wilhelm von Oranien manche wichtige Depesche Philipp's II. auffing, ja sogar von geheimen Papieren Kenntniß hatte, die wohlverwahrt unter Schloß und Riegel in des spanischen Königs Schreibpult ruhten. Friedrich dem Großen hat man es verargen wollen, daß er aus sächsischen und Wiener Canzleien sich Nachrichten über die Kriegspläne seiner Gegner zu verschaffen wußte; aber ungefähr gleichzeitig hat das englische Parlament den Satz aus­gesprochen, daß das Oeffnen und Lesen von Privatbriefen, wenn Staatszwecke es erforderten, durchaus zulässig sei. Wenn es wohl auch in neuester Zeit noch hier und da für staatsrechtlich zulässig gehalten wird, mit Rücksicht auf die allgemeine Wohlfahrt in besonderen Fällen das Briefgeheimniß zu ver­letzen, so ist die Grenze, bis zu welcher derartiges gestattet ist, eine fließende: das Gebiet einer solchen Befugniß wird aber kleiner, die Gewissen werden zarter. Hat man doch in den letzten Zeiten selbst mechanische Vorrichtungen er­sonnen, um die Kenntniß der Person der Aufgeber von Briefen zu verhindern.