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ordnung erst am 1. resp. 6. Octoder in Neustrelitz publicirt wurden; deutlicher war das angedeutete Streben aus dem Inhalt der letzteren selbst zu erkennen. Während dieselbe im Wesentlichen mit den desfallsigen Schwerinischen Bestimmungen wörtlich übereinstimmt, enthält die von der Neustre- litzer Landes-Regierung publicirte Ausführungs-Jnstruction einige Bestimmungen, die offenbar dem Wortlaut der Gewerbe-Ordnung widersprechen. Kleinlich, wie dieselben an und sür sich sind und naturgemäß sein müssen, wollen wir nur einen dieser Punkte hervorheben. Die G.-O. läßt in §. 33 den Landesgesetzen frei, die Genehmigung zum Branntweinschank und Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus vom Nachweis des Bedürfnisses abhängig zu machen. Desfallsige Verordnungen sind denn auch in beiden Mecklenburg unter dem 18. September d. I. erlassen worden. Während diese aber gewerbeordnungsmäßig nur von Branntwein und Spiritus sprechen, substituirt die gedachte Jnstruction der Strelitzer Landes-Regierung vom 2. bis 6. Oktober sud 10,3 dem Worte „Spiritus" einfach den viel umfassenderen Ausdruck „Spiritussen". Daß hier nicht etwa ein lapsus ealairii vorliegt, beweist der Umstand, daß der betreffende Passus in der meist wörtlich gleichlautenden Schwerinischen Jnstruction gleich andern mit der G.-O. unverträglichen Zusätzen fehlt; beide wurden offenbar nach vorgängiger „hausvertragsmäßiger Communicatton" erlassen, Schwerin verwarf aber die gedachten Zusätze, um nicht in Widerspruch mit der G.-O. zu- gerathen: die betreffenden Punkte müssen also zwischen beiden Regierungen erörtert sein, Strelitz aber mochte die Zusätze gleichwohl nicht missen.
Die Ausführungs'Verordnungen zur Gewerbe-Ordnung machten behufs Durchführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens vor collegialen Behörden eine Beschränkung der obrigkeitlichen Rechte der Stände nothwendig und konnten daher nicht ohne Mitwirkung der letzteren erlassen werden. Zu diesem Zwecke versammelte sich der mit Vollmacht für unvorhergesehene Fälle versehene Engere Ausschuß der Ritter- und Landschaft im September zu Rostock, und wir müssen gestehen, daß die unter seiner Mitwirkung zu Stande gebrachten beiden mecklenburgischen Aussührungs-Verord- nungen das Mögliche geleistet haben, den Anforderungen der Gewerbeordnung zu genügen. Dasselbe gilt von den durch die Magistrate der beiden Seestädte Rostock und Wismar für deren Jurisdictionsbezirke erlassenen besonderen Ausführungsverordnungen. Das durch dieselben in Gemäßheit des §. 21 der Gewerbeordnung geschaffene öffentliche, mündliche Verfahren mag Beamte und Parteien auf die bevorstehende Durchführung des gleichen Verfahrens für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch die in Vorbereitung begriffene Proceßordnung des norddeutschen Bundes vorbereiten. Der Entwur- der letzteren scheint in Mecklenburg nicht die Beachtung gefunden zu haben,