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des Gesetzentwurfs einer Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten „für die Staaten des norddeutschen Bundes" berufene Commission jetzt, nach kaum zwei Jahren, einen solchen Entwurf „für den norddeutschen Bund" vorlegt, der also inzwischen die „Staaten" schon mehr und mehr absorbirte; —politisch betrachtet ist die in diesem Entwurf durch Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit ausgesprochene Verurteilung des ständischen Princips von nicht minderer Wichtigkeit. Die Proceß-Ordnung zeigt auf's Neu«, daß der Bund, wo sich dem Ausbau seiner Institutionen Hindernisse in den Weg stellen, diese einfach beseitigt, um Platz für jene zu gewinnen, und geschieht dieser Abbruch auch nur stückweise, so schreitet er doch stätig und um so sicherer fort, als die Lücken alsbald durch die sich hineindrängenden Neubildungen ausgefüllt werden, also kein Platz bleibt zur Wiederausrichtung des einmal Beseitigten. Mit jedem Artikel, den der Mecklenburger aus seinem landesgrundgesetzlichen Erbvergleich im Verfolg der fortschreitenden Bundesgesetzgebung streicht, sieht er den Zeitpunkt näher rücken, wo diese älteste und darum trotz ihrer jetzt zu Tage tretenden Mängel immerhin historisch ehrwürdige deutsche Verfassungsurkunde gegenstandslos und Mecklenburg seine volle Lebensthätigkeit als Glied im Organismus des Bundes entwickeln wird. Dieser Zeitpunkt aber wird nicht nur in Mecklenburg mit Sehnsucht erwartet, sondern überall mit Freuden begrüßt. Deshalb verdient es auch registrirt zu werden, wenn derselbe durch ein einzelnes Bundesgesetz plötzlich so viel näher gerückt ist, daß von den ursprünglichen S30 Paragraphen der L.G.G.E.V- 53 Paragraphen d. h. der ganze vom Justiz- Wesen handelnde 21. Artikel, so weit derselbe überhaupt noch praktisch war und nicht Dinge enthält, die sich auch im modernen Staate von selbst verstehen, als da sind Ausschluß der Cabinets-Justiz u. s. w, aufgehoben wird und mit ihm gerade dasjenige Institut des ständischen Staats in den Stativ sinkt, das wie die Patrimonialgerichtsbarkeit so recht eigentlich zu seinem innersten Wesen gehörte.
—b-
Die Ausstellung von Gemälden älterer Meister in München.
II.
(Schluß zu Nr. 40.)
Mit Hvlbein und Dürer hat man die Reihe deutscher Bilder erschöpft, die auf der Ausstellung besondere Beachtung verdienen. Was uns sonst noch an Arbeiten deutscher Meister geboten wird, ist fast durchweg von