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Die mecklenburgischen Patrimonialgerichte und der Entwurf einer Norddeutschen Civilproceßordnung.
Als das deutsche Vaterland noch in hundert und aber hundert Staaten zerfiel, deren Mehrzahl nichts weniger als diesen Titel verdiente, deren Herren darum aber nur desto lauter auf ihre Autorität pochten, da pflegten diese ihren Großmachtskitzel in freilich harmloser Weise u. A. dadurch zu befriedigen, daß sie sauber ausgeführte Karten von ihren Ländchen in möglichst großem Maßstabe anfertigen ließen, auf denen jeder Weiler, jeder Hügel und jeder Graben verzeichnet wurde, sodaß das kartographische Conterfei ihrer Herrschaft recht wohl für das Bild eines Landes mit ebenso vielen volkreichen Städten, gewaltigen Gebirgen und schiffbaren Strömen oder Kanälen pas- siren konnte. Und namentlich durfte auf diesen Bilderbogen der Galgenberg als Zeichen des eigenen Blutbannes, der Macht über Leben und Tod der Unterthanen nicht fehlen, der als Ausfluß landesherrlicher Machtvollkommenheit diese selbst im Bilde repräsentirte und so dem Beschauer auf den ersten Blick die staatsrechtliche Qualität des Territoriums aä oeulos demon- strtrte. Wie diese Karten vermoderten, deren sich nur noch wenige in den Archiven und etwa in den Bibliotheken literarischer Curiositätensammler erhalten haben mögen, so fielen auch die auf denselben verzeichneten Galgen und Räder der reichsunmittelbaren hochnotpeinlichen Halsgerichte, und mit ihnen verschwand die Mehrzahl jener Staatsatome von der deutschen Landkarte, die freilich immer noch viel zu bunt blieb, als daß wir selbst ihre neueste Auflage als die letzte betrachten möchten.
Gleichwie die kleinen deutschen Landesherren und Reichsunmittelbaren als das bezeichnendste Symbol ihrer Macht in Ermangelung eines andern die Gerichtsbarkeit darzustellen beliebten, so gilt der Besitz eigener Gerichtsbarkeit in Mecklenburg ihren Inhabern noch heut zu Tage als eines der köstlichsten Vorrechte, auf das sie nicht minder stolz sind, als die ehemaligen deutschen Reichsfürsten und Städte auf die ihrigen. Wollte man von diesem Vergleichungspunkt ausgehend die Parallele ziehen, so ließe sich wohl nachweisen, daß die politische Stellung der mecklenburgischen Stände, besonders der Rittergutsbesitzer, für das mecklenburgische Staatsleben wesentlich dieselbe — negative — Bedeutung hat. welche die Reichssürsten und Reichsunmittelbaren für das deutsche Reich hatten. Gleichwie diese die natürliche Consoli- dation des deutschen Staates verhinderten, so ist die Stellung der mecklenburgischen Stände zum Lande und dessen Regierung mit dem Begriff des Staates unvereinbar, wie denn auch faktisch, so lange die ständische Versassung besteht, Mecklenburg nicht sowohl den Eindruck eines solchen, als