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montanen Tyrannei der Bischöfe. Gladstone aber hat gezeigt, daß bei ihm trotz seiner hohen Begabung das theologische Vorurtheil und die politische Parteilichkeit stärker sind als der staatsmännische Sinn. Als Sir Robel Peel die Dotation des Maynooths-College trotz der Vorurtheile seiner Partei 1844 durchsetzte, äußerte er: „Die Zeit wird kommen, wo es Pflicht des Ministers der Krone sein wird, dem Parlament die Dotirung der katholischen Kirche in Irland vorzuschlagen. Aber es wird dem Minister, der diesen Vorschlag macht, wahrscheinlich sein Amt und seinen Einfluß kosten." Gladstone war nicht geneigt, dies Opfer zu bringen, er ist Minister geblieben, aber er hat auch die große Aufgabe wirklicher Ausgleichung der Confessionen in Irland ungelöst gelassen.
Die Gerichtsverfassung und der norddeutsche Bund.
Vor einiger Zeit enthielt die „Spenersche Zeitung" die Mittheilung, daß die Bunde s-Civilproceß-Commission dermalen mit der Feststellung der Grundsätze der künftigen Gerichtsorganisation beschäftigt sei. Die bekannten guten Verbindungen dieses Blattes gaben dieser Nachricht zunächst den Anschein der Authenticität. Allein schon eine der nächsten Nummern des „Staatsanzeigers" brachte eine Notiz, 'wonach dieselbe nicht begründet sein dürfte, und scheint die Commission, welche ihre Berathungen über das eigentliche Verfahren noch nicht beendigt hat, bis jetzt sich mit den Organisationsfragen nach nicht beschäftigt zu haben. Aber wenn dies auch bis jetzt noch nicht geschehen ist, so darf doch wohl nicht daran gezweifelt werden, daß die Commission auch diesen Gegenstand als in das Gebiet ihres Mandats gehörig ansehen und denselben zum Gegenstande ihrer Berathungen nehmen wird. Denn das Proceßverfahren im engeren Sinne, die Normen für die Procedur, und die Gerichtsorganisation sind zu eng mit einander verbunden, eines ist zu sehr durch das andere bedingt und dann auch wieder für das andere maßgebend, als daß nicht die Aufgabe, ein einheitliches Civilproceßverfahren herzustellen, unmittelbar und man darf sagen unabweisbar auch zu der Aufgabe hindrängt, ja dieselbe in sich schließt, eine einheitliche, wenigstens in ihren Grundlage einheitliche G erichtsv erfassu n g herzustellen.
Ja noch mehr. Eine auf gleiche Principien gegründete Gerichtsorganisation muß geradezu als das Fundament bezeichnet werden, auf welches nicht