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Das Werk des sächsischen Generalstabs über den Krieg von 1866.
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z. B. dem Jahre von Magenta und Solferino unterschieden, daß die Armeen eine sichere, correcte, kriegstüchtige Führung und Haltung erweisen und keines­wegs den Eindruck manövrirender Neulinge machen. Dieses Lob darf auch den Sachsen nicht vorenthalten werden. Und die Schlacht von Königgrcitz ist militairisch betrachtet eine der regelmäßigsten Kriegsoperationen aller Zeiten, in modernem Sinne eine rangirte Schlacht von größter Planmäßigkeit in der Anlage und Energie in der Ausführung und darin vielleicht jeder andern Schlacht dieses Jahrhunderts überlegen, mit Ausnahme von Belle Alliance. Aber was in den Leistungen unvollkommen war, darf bei aller Achtung und Bewunderung nicht verschwiegen werden, denn dadurch, daß man scharf auf das nicht erreichte Wünschenswerthe hinweist, wird die Wahrscheinlichkeit vergrößert, daß ein künftiger Krieg die Mängel des früheren vermeidet. Und daß ein neuer Kampf das sächsische Corps als fest eingefügten Hecrestheil einer großen deutschen Armee in treuer Waffenbrüderschaft mit den Nachbarn finden wird, das ist diejenige Folge des Feldzugs von 1866, welche uns über die Schrecken des Bruderkrieges zwischen Sachsen und Sachsen, zwischen Sachsen und Preußen heraushebt.

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Gewerbliche HilssKassen.

Der Entwurf zur Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund enthielt in seinem Titel VIII ausführliche Bestimmungen über gewerbliche Hilfskassen für unselbständige Arbeiter. Der Reichstag glaubte die Schwierigkeiten, welche die Berathung des ganzen Werkes nach seinem vielseitigen Inhalte fand, dadurch vermindern zu müssen, daß er diese Materie aus dem Entwürfe aus­schied, aber zugleich den Bundeskanzler aufforderte, der nächsten Session ein Gesetz vorzulegen, welches Normativbedingungen für Errichtung von Kranken- Hilfs - und Sterbekassen für Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter anordnete und die Beitrags- und Beitrittspflicht der unselbständigen Arbeitnehmer, sowie die Pflichten der Arbeitgeber regeln soll. Der Bundesrath wird sich dem­nächst bei seinem Wiederzusammentritt mit der Berathung eines Gesetz-Ent­wurfs für solche Kassen beschäftigen; es ist darum wünschenswert!) die öffent­liche Aufmerksamkeit auf diesen eben so wichtigen als schwierigen Gegenstand zu lenken. Die Kernfrage ist: welche gesetzliche Dispositionen getroffen werden müssen, um die betreffenden Kassen in leistungsfähigen Zustand zu versetzen und in demselben zu erhalten? Drei Ansichten stehen sich hier gegenüber. Vrenzboten III. 1869. Zy