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daß die projectirten Werke in irgend einer Hinsicht fehlerhaft seien und mehr kosten würden, als der Anschlag festsetzt, und durch die Aussage von Tara-, toren und anderen mit den zu expropriirenden Ländereien bekannten Personen darzuthun, daß die im Anschlag sür die Expropriation ausgeworfene Summe nicht hoch genug sei. Wenn die KskörsW berichten, daß der Anschlag ungenügend oder das Project in technischer Beziehung nicht wohl ausführbar sei, so sällt die Bill, es sei denn, daß das Haus für den besonderen Fall einen entgegengesetzten Beschluß faßt. Wenn jenezu ihren Gunsten berichten, so geht sie mit Bericht an eine Specialcommission, und der eigentliche Kampf beginnt. Wenn Petenten und Opponenten einig sind, können die Köterees den ganzen Inhalt der Bill prüfen; das ist aber selten der Fall. — Die Specialcommission besteht aus vier, weder persönlich noch örtlich durch ihre Wähler interessirten Mitgliedern des Hauses. Der Vorsitzende derselben hat eine Stimme als Mitglied und «ls Vorsitzender eine verwerfende Stimme. Er wird gewählt durch den ständigen Ausschuß für Eisenbahn - und Canalvor- lagen, bestehend aus den in Eisenbahnangelegenheiten kundigsten Männern des Hauses aus deren eigener Mitte; die drei anderen Mitglieder werden aus dem Gremium des Hauses erwählt und Jeder, der nicht Befreiung beanspruchen kann, weil er über 60 Jahre alt oder zur Regierung gehört, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Diese Pflicht ist keine leichte. Jeder Commission wird eine Gruppe von Vorlagen übergeben, welche zwei oder drei concurrirende Projecte umfaßt, und ihre Arbeiten nehmen bisweilen zwei oder drei Monate Zeit in Anspruch. Sie arbeiten von 11 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags, um 4 Uhr beginnen die Plenarsitzungen, und so hat ein Commissionsmitglied oft 14 Arbeitsstunden täglich, ohne eine Geldentschädigung dafür zu bekommen. Der Bericht der Reksreos ist endgültig, so weit das Technische und der Anschlag dabei in Betracht kommen, und dadurch ist die Commission einer Arbeit ledig geworden, welche viel Zeit in Anspruch zu nehmen pflegte. Hinsichtlich verschiedener Concurrenzprojeete, besteht ihre Aufgabe darin, zu entscheiden, welches dem Publicum die beste Verkehrserleichterung gewährt, in der Gegend, deren Interessen es dienen soll, die meiste Unterstützung gefunden hat. Eigenthumsinterefsen am wenig, sten verletzt und am sparsamsten ausgeführt werden kann. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Petenten und opponirenden Eigenthümern hat die Commission zu entscheiden, ob ein öffentlicher Nutzen nachgewiesen ist. welcher groß genug scheint, um die Benachtheiligung derjenigen zu rechtfertigen, deren Eigenthum ganz oder theilweise erpropriirt werden soll, und ob der zu erwartende Nachtheil der Artist, daß eine Geldentschädigung, wie sie auf dem Wege eines Entschädigungsprocesses zugebilligt wird, als genügend angesehen werden kann. Von jeder Partei werden Advocaten hinzugezogen-