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Bekenntnisses. Niemand verließ sich auf Wallenstein: zu Gustav Adolf hatte Jedermann Vertrauen."
K. G. Helbig.
Die ConccsstonirunA von Eisenbahnbauten in England.
Zum Bau einer Eisenbahn im vereinigten Königreiche müssen die Unternehmer im Besitze einer Parlamentsacte sein, die beide Häuser pasfirt und die königliche Genehmigung gerade so erlangt hat wie Maßregeln, welche Staatsangelegenheiten betreffen. Keines von beiden Häusern gibt einer Eisenbahnbill seine Zustimmung, bis es sich überzeugt hat, daß die projectirte Linie dem Gemeinwohls dienlich sei und daß der privaten Interessen durch sie etwa zugefügte Nachtheil durch die Größe des öffentlichen Vortheils aufgewogen werden wird, und jedes Haus schreibt gewisse, in der Hauptsache gleiche Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, ehe es eine Eisenbahnvorlage überhaupt berücksichtigt. Diese aus den Schutz des Gemeinwohls zielenden Bedingungen sind dargelegt in den LtanÄinZ oräers L^s-Iavs, Geschäftsordnungen beider Häuser, und alle Petenten einer Eisenbahnbill müssen nachweisen, daß ihr Antrag diesen LtanäinA oräsi-K entspricht, wenn sie nicht jede Chance, die nachgesuchte Concession zu erlangen, verlieren wollen. Die Concessionssuchenden haben eine lange Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Erstens müssen sie im Monat October oder November eine Bekanntmachung veröffentlichen, welche die Absicht, die Concession zum Bau ihrer Bahn zu erlangen, kundgibt und eine Beschreibung von dem Laufe der Bahn, sowie die Namen der Land - und Stadtgemeinden enthält, welche zu passiren sind, und zwar ein Mal durch die London, Edinburgh oder Dublin Gazette, je nachdem die Linie in England, Schottland oder Irland liegen soll, ferner in den drei folgenden Wochen durch eine Zeitung der Stadt oder der Gegend , wo die zu expropriirenden Ländereien gelegen sind, und endlich durch irgend eine Londoner Zeitung. Diese Bekanntmachungen werden nie vor dem letzten gesetzlich zulässigen Termine erlassen, da die Petenten fürchten, daß ein Con- currenzproject auftreten könne, wenn sie ihre Absichten zu früh kundgeben. An oder vor dem 3V. November müssen sie bei einem in der LtÄväinA oräsrs bezeichneten Beamten jedes Bezirks in Zuxlo einen Bauplan einreichen, begleitet von einem book ok rekörsueö, d. h. einem Verzeichniß mit den Namen der Eigenthümer und Besitzer aller von ihnen in Anspruch genommenen Ländereien und Häuser nebst Profilen und Duplicaten, und einer autorisirten