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Die Mecklenburgischen Domainenbauern und die Mecklenburgische Verfassung.
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Die Mecklenburgischen Womainenbcmcrn und die Mecklenburgische

Verfassung.

Korrespondenz aus Schwerin. Mittelst eines an das Finanzministerium gerichteten großherzoglichen Rescripts vom 16. November 1867 wurde die Vererbpachtung der gesammten im Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Domanium belegenen Bauer­hufen ca. 4000 an der Zahl mit einem Gesammtareal von etwa 28 iH Meilen verfügt. Wäre nicht schon in jenem Rescript als nächster Zweck dieser Maßregel die Schaffung eines unabhängigen Bauernstandes be­zeichnet worden, so hätte über deren wesentlich politische Bedeutung doch kein Zweifel mehr bleiben können, als wenige Tage darauf (19. Novbr. 1867) bei Eröffnung des Sternberger Landtags die großherzoglichen Commissarien sich veranlaßt fanden, dieser Maßregel im engsten Zusammenhange mit dem Hin­weis auf die durch Constituirung des norddeutschen Bundes unabweislich nothwendig gewordenen Umgestaltung wesentlicher Bestimmungen der mecklen­burgischen Verfassung zu erwähnen. Das Domanium ist bekanntlich der aus­schließlichen Gesetzgebungsgewalt des Großherzogs unterworfen, ohne daß die Stände ein Recht hätten, sich in die Angelegenheiten desselben zu mischen. Wenn der Großherzog gleichwohl Veranlassung nahm, die Aufmerksamkeit des ver­sammelten Landtags auf eine so tief in die domanialen Verhältnisse eingreifende Maßregel zu lenken, indem er gleichzeitig an die nicht minder tief in die Verhältnisse des ganzen Landes eingreifenden Cvnsequenzen der Bundes­verfassung erinnern ließ, so ist schon von vorn herein der Gedanke nahe ge- legt, daß damit ein politischer Effect beabsichtigt wurde. Und in der That! wenn nicht alle Anzeichen trügen, will die Regierung sich in dem durch die Vererbpachtung heranzubildenden Bauernstande einen Factor schaffen, der einerseits bestimmt ist, eineFortbildung" der Landesverfassung möglich zu machen, durch welche man die immer dringender auftretende Forderung einer Verfassungsreform zu erledigen hofft, der andererseits aber auch geeignet ist. dem wankenden Bau der landesgrundgesetzlichen Institutionen neuen Halt zu geben.

Da wir es hier nicht mit der wirthschaftlichen, sondern mit der politi­schen Seite dieser Sache zu thun haben, beschränken wir uns darauf, aus dem Inhalt der in Rede stehenden Maßregel anzuführen, daß den Bauern die Hufen bis zu einer gewissen Größe (18,000 mecklenb. m Ruthen) unent­geltlich, der etwaige Arealüberschuß aber gegen Zahlung eines Erbstands- geldes überlassen werden soll; daß sie die Grundherrschaft für die Ueberlassung der herrschaftlichen Inventarien, sowie für die auf die Hufen verwandten Saat- und Ackerbestellungskosten entschädigen, bei Hufen von einer gewissen