42«
Abendmahl verweigert, ja in einzelnen Fällen sogar die Begleitung der Leiche durch den Geistlichen.
Der principielle Gegensatz gegen die Union aber trat am schärfsten in dem Verhalten des Landesconsistoriums selbst hervor und zwar bei Gelegenheit einer Predigerwahl in Goslar. Hier hatte der Magistrat den altpreußischen Pastor Topf zu Schmiedeberg zum Prediger erwählt. Derselbe gehört der lutherischen Kirche an und erklärte sich ausdrücklich bereit, die sür die lutherischen Prediger der Provinz Hannover vorgeschriebene Verpflichtungsformel zu vollziehen. Trotzdem verweigerte das Landesconsistorium Topf's Bestätigung, weil er bislang im Dienste der unirten Kirche gestanden und damit bewiesen habe, daß er der lutherischen Kirche nicht angehöre. Daß er sich Lutheraner nenne und bereit sei, sich als lutherischer Prediger verpflichten zu lassen, komme der Thatsache gegenüber, daß er der Union factisch diene, nicht weiter in Frage. — Der Magistrat in Goslar wandte sich wider diese von der starrsten Intoleranz dictirte Entscheidung beschwerend an das Cultusministerium in Berlin und erlangte hier eine abändernde Verfügung.
Allein nun begann das Landesconsistorium den offenen Kampf gegen die Staategewalt. Es erklärte dasselbe nämlich ganz entschieden, nach der ihm verliehenen Stellung habe der Minister in inneren Kirchenangelegen- heiten überall nicht das Recht, seine Entscheidungen abzuändern; der Minister sei höchstens berechtigt, etwaige Differenzpunkte dem Könige zur Entscheidung vorzulegen, der dann nach Anhörung des vom Landesconsistorium zu haltenden unmittelbaren Vortrages bestimmen könne. Allein im vorliegenden Falle müsse auch die königliche Berechtigung zur Entscheidung bestritten werden; es habe nach den in fraglicher Beziehung noch nicht aufgehobenen Bestimmungen des hannoverschen Landesverfassungsgesetzes über die canonischen Eigenschaften der anzustellenden Prediger ausschließlich die kirchliche Behörde zu entscheiden. Die Zugehörigkeit zum Bekenntniß der Kirche sei nun die wichtigste canonische Eigenschaft jedes Predigers, diese sei vom Landesconsistorium dem Pastor Tops aberkannt und könne diese Entscheidung von der Staatsgewalt, selbst von deren höchstem Inhaber nicht abgeändert werden, und werde desmittelst im voraus gegen ein etwa beabsichtigtes derartiges Verfahren als gegen einen Rechts- und Verfassungsbruch protestirt.
Daß die ganze Deduction eine fehlerhafte, liegt auf der Hand; denn für die hannoversche Landesverfassung bildet eben das selbständige Königreich Hannover das nothwendige Substrat, mit dessen Wegfall selbstredend auch die Verfassung in allen ihren Theilen fiel. Die Krone Preußen konnte unmöglich auf wesentliche Theile der Regierungsgewalt zu Gunsten der Kirche einer einzelnen Provinz verzichten, nur weil die frühere Regierung in die-