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„politischen" Verbrechen und Vergehen! Es ist ganz erfreulich, wie sehr uns von den Vätern her noch die theologische Auffassung vom Staate im Blute steckt, und wie viel mystische Bedeutung wir in.das Wort „politisch" hinein- zulegen wissen! Unter „politischen" Vergehungen lassen sich streng genommen allerdings die gegen den Staat und seine Existenzbedingungen unmittelbar gerichteten strafbaren Handlungen, also Hochverrath und Landesverrath, bestimmt begreifen und begrenzen; diese würden als schwere Verbrechen schon nach dem gemeingültigen System von heute den Schwurgerichten zufallen, wenn sie ihnen nicht durch die napoleonische Erfindung der Staatsgerichtshöfe weggenommen wären. Das Verlangen, diese, wie alle Ausnahmegerichtshöfe verschwinden zu sehen, ist unzweifelhaft im Wesen des Rechtsstaats begründet; mit der Jury unmittelbar hat es nichts zu thun. Die Staatsgerichtshöfe könnten fallen, ohne daß ihre bisherige Competenz gerade der Jury zufielen, sie könnten bestehen bleiben sogar in Verbindung oder Verquickung mit dem modernen Schwurgerichtsmechanismus. Ein erfindungsreicher Gesetzgeber, wie sie im Königreich Sachsen zu Hause sein sollen, würde uns unschwer auch einen Staatsschwurgerichtshof ausklügeln. Da überdies in den letzten Jahrzehnten Hochverrathsprocesse nicht gerade zu den von der Regierungsseite besonders beliebten und geübten politischen Verfolgungsarten gehört haben, so wäre mit dieser engeren Kategorie der „politischen" Delicte in jeder Beziehung wenig geholfen. Man sucht nach weiteren Grenzen und verliert sich in den willkürlichsten Unterscheidungen. Bald möchte man alle mittelst der Presse begangenen Verbrechen und Vergehen lediglich ihrer Form halber als eminent politische Delicte begreifen, bald möchte man tiefer hinabsteigen in die weite Materie der gemeinhin unter den Titeln „Widerstand wider die Staatsgewalt" und „Vergehen wider die öffentliche Ordnung" zusammengefaßten Delicte. Man befindet sich dabei nur in dem unbehaglichen Schwanken, ob man schon jeden Conflict mit einem Nachtwächter, oder erst den in einer gewissen Zusammenrottung gegen staatliche Organe höherer Ordnung verübten Angriff, ob man schon jede gemeine Verbalinjurie gegen Staatsbeamte' oder erst Beleidigungen der Majestät und ihrer Minister als sür das Schwurgericht qualificirte politische Thaten herausgreifen soll. Tritt es nicht hierbei klar zu Tage, wieviel eigentlich politische Unreife in dieser so genannten „politischen" Classification der strafbaren Handlungen steckt? Ist es nicht unstreitbar, daß in irgend welcher anscheinend sehr unerheblichen Untersuchung wegen einer Polizeiübertretung, daß bei allen denkbaren Amtsvergehen, daß in jedem die Hoheitsrechte des Staats berührenden Civilproeeß die vitalsten Lebensfragen der Verfassung unmittelbar zur Contestation und politische Interessen von unendlich schwererem Gewicht alle Tage zur Entscheidung gelangen können, als sie gemeinhin unseren Preß-, Beleidigungs-
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