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könnte. Noch ist ein solcher Abfall bei dem gesunden Sinn des Volkes nicht zu befürchten, und Graf Usedom mag die Zuversicht ins Privatleben hinübernehmen, daß das Werk, für welches er mit Hingebung und Erfolg gearbeitet hat, in sich selbst Widerstandskraft genug gegen Versucher und Feinde besitzt.
Wie Schulfrage in Tirol.
Korrespondenz aus Tirol.
Die Frage nach oer Leitung der Schulen bildet hier noch immer den Zankapfel zwischen der Regierung und den Bischöfen des Landes. Letztere behaupten, es sei durch die im Reichsgesetze vom 25. Mai 1868 ausgesprochene Übertragung der obersten Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen an den Staat die Volksschule grundsätzlich eine confessionslose geworden; der Staat — so sagen sie weiter, habe sich durch die Jedermann gewährte volle Glaubens- und Gewissensfreiheit von jeder festen religiösen Ueberzeugung losgesagt und sei darum unfähig geworden, den Unterricht, der auf der Grundlage eines bestimmten Bekenntnisses ruhe, zu überwachen. Confessionell bleibt den Bischöfen die Schule nur dann, wenn ihnen deren volle Leitung und Aufsicht eingeräumt wird; andern Falls kann ihrer Meinung nach die Kirche nicht einmal wünschen, daß einzelne Geistliche an den Orts-, Bezirks- oder Landesschulräthen theilnchmen. Die Kirche sei vielmehr genöthigt, den vom Staate unterhaltenen Schulen möglichst viele konfessionelle Unterrichtsanstalten entgegenzustellen. So ungefähr sprach sich der Bischof von Brixen auf dem letzten tiroler Landtage aus. Diesem Kirchenfürsten und seinen von ihm beeinflußten Collegen von Trient und Salzburg genügt es nicht, daß die Besorgung. Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen in ihre Hand gegeben ist, daß die im Lande herrschende katholische Religion, gesetzlich durch Geistliche im Landes- und folgerecht auch im Bezirks- und Ortsschulrathe vertreten ist, und daß diese Geistlichen auch zu Bezirks- und Ortsschulaufsehern ernannt werden können; die Landesbischöfe verlangen die Lehrpläne. Bücher und Mittel für die Volks- und Mittelschulen zu bestimmen, die Directoren und Lehrer ein- und absetzen zu können, über Beschwerden entscheiden und ein unbedingtes Veto einlegen zu dürfen, sobald ihnen dasselbe
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