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Die Civilehe und der mecklenburgische Oberkirchenrath.
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Die Civilere und der mecklenburgische Gberlnrchenrath.

Korrespondenz aus Mecklenburg.

Die norddeutsche Bundesverfassung war zu sehr auf die Lösung der Nächst­liegenden Aufgabe gerichtet, die chaotisch zerrütteten politischen Verhältnisse zu ordnen, als daß ihre Schöpfer darauf hätten bedacht sein können, über diese hinaus zugleich das Verhältniß von Staat und Kirche zu regeln. Ob es gelingen wird, die Verfassung auch in dieser Beziehung auszubauen, muß die Zukunft lehren. Wie nothwendig es wäre, wenigstens in einzelnen Be­ziehungen des Staats zur Kirche einheitliche Normen für das Bundesgebiet zu schaffen, zeigt ein Erlaß des mecklenburgischen Oberkirchenraths vom 7. December v. I. über die Civilehe, der, zuerst in der Allg. ev. luth. Kirchen- zettung veröffentlicht, jetzt die Runde durch die politischen Zeitungen macht und gerechtes Aufsehen in den Kreisen ihrer Leser hervorruft. Wir halten den Gegenstand für wichtig genug, um ihn in diesen Blättern zu erwähnen und als ein Denkmal der Verirrung geistlicher Intoleranz zu kennzeichnen, das seines Gleichen suchen dürfte in deutschen, zumal protestantischen Landen.

Mecklenburg, dessen orthodoxes Kirchenregiment seit den Zeiten der Baumgarten'schen Affaire zu einer zweifelhaften Berühmtheit weit über die Grenzen des Großherzogthums hinaus gelangte, kennt die Civilehe nicht. Es hält fest an dem Erforderniß kirchlicher Eingehung der Ehe und fordert neben der Consenserklärung das Zusammengeben durch den Geistlichen nach vorgängigem Aufgebot. Unter dem 21. October 1811 erging in Anlaß der in den angrenzenden damals französischen Provinzen eingeführten Civilehe aus dem herzoglichen Cabinet an die Superintendenten eine Resolution des In­halts, daß für die im Lande zu schließenden Ehen die kirchliche Form bei­zubehalten und von den im Ausland bürgerlich getrauten Paaren, falls sie sich in Meckenburg als Eheleute niederlassen wollten, die Nachholung der kirchlichen Trauung zu fordern sei. Nach der Franzosenzeit scheint die Frage über die Gesetzmäßigkeit civiler Eheschließungen in Mecklenburg lange Zeit hindurch nicht aufgeworfen zu sein. Mit den Grundrechten wurde die Civil­ehe auch in Mecklenburg eingeführt, aber mit diesen und dem Staats­grundgesetz alsbald wieder aufgehoben. Von praktischer Wichtigkeit wurde die Frage erst wieder, seit, wie der Oberkirchenrath sagt,in Folge der aus bekannten Veranlassungen eingetretenen größeren Beweglichkeit der deut­schen Bevölkerungen" (d. h. auf deutsch: seit Einführung der Freizügigkeit) es jetzt öfter vorkommt, daß Leute, die blos eiviliter copultrt sind, sich dauernd in hiesigen Landen aufhalten und dann in irgend welcher Beziehung