Die Fürsten und der Bundesstaat.
Es sind jetzt zwei Jahre, seit die Verfassung des norddeutschen Bundes Grundlage für einen neuen Staat geworden ist. Wer auf die gehäufte politische Arbeit dieses Zeitraums zurückblickt, der mag zu der Freude über einen großen Fortschritt wohl auch Erstaunen über das Gewordene empfinden und eine ernste Sorge darüber, was noch werden soll.
Vor Allem soll sich dankbar des Gewordenen freuen, wer den dreifarbigen Wimpel des Bundes von den Raaen der Barkschiffe und Kriegsdampfer wehen sieht, wer einen Brief zur Post sendet, eine Depesche befördert, wer die kräftige Jugend Norddeutschlands unter Helm und Gewehr ihre große Turnschule absolviren sieht, wer die Verheißungen und Hoffnungen erwägt, welche sich an die Paragraphen der neuen Verfassung knüpfen, und wer erkennt, wie im Verkehr der deutschen Staaten und Interessen überall neben der alten Stagnation und localen Abgeschlossenheit eine neue, frische Strömung erkennbar wird, welche lang Getrenntes trotz allem Widerstand zur Vereinigung führen möchte.
Auch vieles Mißbehagen, das durch den Kampf zwischen Altem und Neuem so häufig erregt wird, darf die patriotische Freude nicht stören. Es ist wahr, das Ungeheuerliche dreier parlamentarischer Versammlungen: Landtag. Reichstag. Zollparlament erscheint zuweilen unerträglich, Neid und Intriguen auswärtiger Mächte und geheime Zweifel an der Dauer des Friedens, endlich die Unzufriedenheit vieler Einzelnen, welche durch die Neubildungen irgendwie in Gemüth oder Interessen verletzt wurden, das sind unholde Beigaben zu unserm Gewinn. Aber wir waren darauf gefaßt. Es war auch vorauszusehen, daß die Verfassung des Bundes und die Organe, durch welche er in Deutschland zu regieren hat. sich sehr bald als ungenügend erweisen würden; gern haben wir auf den Zwang der Thatsachen vertraut, welcher allmälig ergänzen und aus dem Bundeskanzleramt einen gegliederten Organismus für Controle über die Theile und für sichere Herrschaft des Bundes schaffen würde.
Endlich blieb in diesen Jahren auch eine andere Gefahr, welche dem Gedeihen des Bundes drohte, nicht unbeachtet. Die Verfassung des Bundes, Grundgesetz und Bundesgewalt, waren hervorgegangen aus flüchtigen Com- Grenzboten II. I.SV9, 1