Alton« und die neue Städtcordnung.
Holstein, März 1869,
Die jüngst beendigte Landtagssession hat der Provinz Schleswig-Holstein schließlich doch noch das Geschenk einer Städteordnung gebracht. Wir sind glücklicherweise hier zu Lande nicht von einer nervösen Constitution. Sonst hätte uns die schwebende Pein, in der wir, eigentlich schon seit den Berathungen des Provinztallandtages, unsere Munizipalverfassung von den dispa- ratesten Elementen der Legislative, altländischer Bureaukratie, schleswig- holstein'schem Particularismus, demokratischen und konservativen Principien, den buntesten Fraktionsstimmungen des Abgeordnetenhauses und den unberechenbaren Launen des Herrenhauses hin- und hergeschleudert sehen mußten, wol in eine gelinde Verzweiflung versetzen müssen. Noch vierzehn Tage vor dem Schluß der Session konnte kein Mensch auch nur mit Wahrscheinlichkeit errathen, ob und was für ein Ding aus diesen legislativen Wehen zu Tage kommen würde. Jetzt liegt das Werk als vollendete Thatsache vor uns, und. wenn es auch weit ab von dem Wesen eines aus einheitlichem schöpferischen Willen hervorgegangenen Erzeugnisses weder durch fruchtbare Ideen, noch durchsichtige Principien ausgezeichnet die Spuren seines künstlichen Werdeprozesses reichlich an sich trägt, so wird es dem schleswig-holstein- schen Städtewesen doch immerhin Gewinn bringen. Zunächst wird unsere neue Städteordnung, wie jede Codification, klar erkennbare, feststehende, zusammenhängende, gleichartige Normen auf einem wichtigen Gebiete des öffentlichen Rechts schaffen, wo bisher theils höchst lückenhafte Statute, theils die willkürlichsten Observanzen in Geltung waren, und wo der ganze municipale Rechtszustand gegenüber dem preußischen Verfassungsrecht haltlos in der Luft schwebte. Darin sehe ich den hauptsächlichsten Vorzug des neuen Städterechts. Dann ist's wenigstens ein relativer Gewinn, daß unseren Städten in der grundsätzlich festgehaltenen organischen Verbindung der städtischen Collegien (Magistrat und Stadtverordnete), sowie in dem Wahlmodus, der die Gemeindebeamten aus der Bürgerschaft unmittelbar hervorgehen läßt, Eigenthümlichkeiten erhalten geblieben sind, an die wir uns nun einmal ge- Grenzbotcn I. 1869. 56