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Die östreichischen Staatsgüter.
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Die östreichischen Staatsgüter.

Während man in und außerhalb Oestreichs die Größe und den Werth der Kloster- und Kirchengüter vielfach überschätzt (wir glauben durch den Aufsatz über die Klostergüter in Nr. 6 der Grenzboten Einiges zur Auf­klärung über diesen Punkt beigetragen zu haben), wird der Werth der Staatsgüter Oestreichs vielfach unterschätzt. Auch herrscht über das Wesen derselben in weiteren Kreisen nicht überall die wünschenswerthe Klar­heit. Zunächst wird nämlich sehr oft nicht beachtet, daß unter dem Aus­drucke: Staatsgüter, die ein Areal von 24 Quadratmeilen umfassenden Sa­linenforste von Goisern und Ebensee in Oberöstreich. Hallein in Salzburg und Außee in Steiermark nicht subsummirt sind. Sie liefern Nutz- und Brennholz für die dort befindlichen Salzberg- und Siedwerke. Auch die 123 Quadratmeilen großen Montanforste, welche über sämmtliche Kron­länder vertheilt liegen, werden gewöhnlich unter den Begriff der Staats­güter (Staatsforsten, Staatsdomänen) nicht subsummirt, sondern als Mon­tanforste besonders aufgeführt; auch diese Güter liefern Brennholz und Holzkohle (durchschnittlich jährlich gegen 600,000 Klaftern Holz, und gegen 250.000 Maß Holzkohle) für die Werke. Die dazu gehörigen Domänen mit einem Areale von 3 Quadratmeilen sind um 11,178 Gulden verpachtet.

Endlich sind von den Staatsgütern noch die sogenannten Fondsgüter zu scheiden, welche mit einem Areale von 66 Quadratmeilen Wald und 24 Quadratmeilen Domänen, Erträgnisse liefern, welche zur Bestreitung von Cultus- und Unterrichtsangelegenheiten (Religions-, Studienfond), und für Stiftungen (Stiftungsfond) verwendet werden.

Von den eigentlichen Staatsgütern wurden schon am 18. Oct. 185S, in Folge eines vom Kaiser sanctionirten Uebereinkommens, der privilegirten Nationalbank behufs Deckung einer Schuld von 15S.000.000 Gulden Güter mit einem Areale von 115 Quadratmeilen im Gesammtwerthe von 156,485,000 Gulden überantwortet; diese bilden eine wahre nach privatrechtlichen Normen bestellte Hypothek. Der Nationalbank wurde nicht nur die Ermächtigung gegeben, zur formellen Erwerbung des Hypothekarrechts das Ueberein­kommen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen, sondern auch zugleich das Recht ertheilt, diese Güter selbst zu verwalten, und die Erträge der­selben in ihre Kassen fließen zu lassen, ohne daß der Staat bis zur voll­ständigen Befriedigung der Bank irgend welche Ansprüche auf dieselben habe. Die Nationalbank hatte ferner die Verwaltung so bald als möglich zu über­nehmen, bis dahin aber wurde die Verwaltung durch landesfürstliche Beamte besorgt, und von diesen das Erträgniß an die Bank abgeführt. Auch wurde Grenzboten I. 18K9. 43