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Nachtrag M dem Artikel „Die neue vreuß. HypotheKenordnung".
Zur Beseitigung mir bezüglich meines Vorschlags, den neuen Hypothekenbriefen wenigstens facultativ Zinsabschnitte nach Art der Effectencoupons beizugeben geäußerten Bedenken und zur entsprechenden Ergänzung meines in Nr. S dieser Zeitschrift abgedruckten Aufsatzes bemerke ich kurz folgendes:
Ich betrachte es als selbstverständlich, daß die Zinszahlung domicilirt werden kann, also den Hypothekencoupons z. B. die Bemerkung beigefügt wird: „Zur Einlösung zu präsentiren bei der Hauptcasse der preußischen Boden-Credit-Acttenbank zu Berlin."
Es ist für solche Fälle Sache des Empfängers des Hypothekendarlehns sich deshalb vorher mit Domiciliaten zu verständigen, und kann dabei Vorsorge getroffen werden, die rechtzeitige Einlösung des Coupons Seitens des Domiciliaten auf alle Fälle und ohne Rücksicht auf die im einzelnen Fall rechtzeitig erfolgte Deckung zu sichern. Es ist dabei auch zu beobachten, daß die Vorlagsweise Auszahlung der Hypothekzinsen resp. Einlösung des Coupons auf Seiten des Domiciliaten keine Zins-, sondern eine Hauptgeldforderung ist, also auch das Verbot der Zinszinsen einer Berechnung etwaiger Zwischenzinsen bis zur erfolgten Deckung nicht entgegensteht.
Vielleicht wäre es sogar zweckmäßig für derartige Fälle, den die Zinscoupons einlösenden Domiciliaten auch bezüglich solcher Zwischenzinsen eine dingliche Sicherheit zu gewähren, sowie überhaupt den Zinsansprüchen das Vorrecht vor der betreffenden Kapitalforderung einzuräumen, um hierdurch die Einlösung der Coupons Seitens der Domiciliaten auch für solche Fälle zu sichern, in denen die durch die Hypothek dargebotene Sicherheit zweifelhaft geworden ist.
Darmstadt, im Februar 1869.
W. Neuling, Hofgerichtsadvocat.