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zu Grunde gingen, belehrt uns darüber, daß der unglückliche Ausgang der bocker Haide-Meliorations-Genossenschaft kein vereinzelter Fall ist, sondern unter einem allgemeinen Gesichtspunkt betrachtet werden muß. Zu dieser Betrachtung werden übrigens nicht nur die Lassalleaner eingeladen, sondern auch jene Publicisten der Nordd. Allgemeinen Zeitung, welche das Spiel mit socialistischen Ideen nicht lassen können, und immer noch in alten, ausgetretenen Schuhen des Ministeriums knarren, — nicht zu Ehre und Ruhm des Grafen Bismarck. Die Volksvertretung aber wird die Pflicht haben, vor Allem der Fortführung des bocker Unternehmens jede Art von Beihilfe zu versagen und auf sofortige Abwickelung desselben zu dringen.
Zur Geschichte des Görsenspicls in Paris.
Die Corporation der Börsenagenten von Paris ist auf sechs zig Mitglieder bestimmt. Sie allein haben das Recht, die Geschäfte mit französischen und ausländischen Staatspapieren und den Actien von Handels- oder Finanzgesellschaften, die am Parket notirt sind, sowie mit Wechseln und Privateffecten zu vermitteln. Sie machen gemeinschaftlich mit den Waarenmäklern die Geschäfte in Gold- und Silbermünzen, haben aber ausschließlich das Recht, deren Cours, sowie den Cours der Staatspapiere und der Wechsel zu constatiren. Der Börsenagent in Paris muß eine Caution leisten, die 125,000 Frcs. beträgt; er ist für die Ueberlieferung und Bezahlung dessen verantwortlich, was er verkauft oder gekauft Hut; er garantirt auf 5 Jahr die Giltigkeit der Uebertragungsurkunden von Renten und Bankaetien, insofern es sich um die Identität des Eigenthümers, die Richtigkeit seiner Unterschrift und der Urkunden zc. handelt; er muß endlich denjenigen seiner Kunden, die nicht gekannt sein wollen, unverbrüchliches Geheimniß bewahren; seine Caution verfällt den Gläubigern, gegen die er sich innerhalb seiner Verantwortlichkeit vergangen hat.
Der Börsenagent darf in keinem Falle und unter keinem Vorwande für seine eigene Rechnung Handels- oder Banknotenoperationen machen und sich weder direct noch indirect an einem Handelsunternehmen betheiligen. Handelt er dagegen, so wird er abgesetzt und hat 3000 Frc- Geldbuße zu erlegen; im Falle eines Fallissements tritt die Strafe der Zwangsarbeit ein. Auch