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ist, um ohne erheblichen Aufwand diese Zinsabschnitte herzustellen; zumal da ja ein sehr großer Theil ihres Inhalts in allen Fällen derselbe bleibt, also mittels feststehender Formen, in welche der wechselnde Inhalt eingefügt wird, hergestellt werden kann.
Darmstadt, im Januar 1869.
W. Neuling, Hofgerichtsadvoeat.
Die östreichischen Stifter und ihr Vermögen.
In den Jahren 1803—1830 verschwanden die begüterten Mannsklöster in Deutschland. Nur in Oestreich blieben die bestehen, welche der Säcularisation unter Joseph entgangen waren. Der Wunsch sie aufzuheben wird lauter als je. Daß der Staat durch das Klostervermögen seinen kranken Finanzen mit einem Male aufhelfen könnte, ist eine im Volke weit verbreitete Ansicht. Wozu, sagen Entschiedene, brauchen wir die großen Gütercomplexe, neben welchen der kleine Grundbesitzer nicht aufkommen kann, oft verarmt? Und die Geistlichkeit versteht die Wirthschaft überhaupt nicht, sie braucht kein Vermögen. Könnte man mit dem Klostergut nicht gründlich unserm Unterrichts-, namentlich Volksschulwesen aushelfen? Oder seht hin, wie schlecht die Pfarrer und Capläne auf dem Lande dotirt sind, während die Mönche ein fürstliches Leben führen und keine Arbeit thun? Wäre es nicht billig, das Klostervermögen zum Pfarrvermögen zu schlagen? — So ist man sehr bereit, eine Verwendung für das Klostergut zu finden. Selbstverständlich halten wir eine Aufhebung der Mönchsgenossenschaften für geboten. Nur kann jedem mit den östreichischen Verhältnissen Vertrauten nicht entgehen, daß über die volks- wirthschaftliche Seite der Frage nicht die wünschenswerthe Klarheit herrscht, und daß auch Solche nicht genügend unterrichtet sind, bei welchen man Kenntniß der thatsächlichen Verhältnisse erwarten sollte.
Man unterscheidet nämlich zunächst sehr oft nicht zwischen den Klöstern überhaupt und den begüterten, den Abteien, welche hier zu Land mit dem Namen Stifter bezeichnet werden. Und doch ist dieser Unterschied maßgebend. Es haben nämlich unter den Klöstern nur-einige eigenes Vermögen, während die übrigen vermögenlos sind und, um existiren zu können, Zuschüsse aus dem sogenannten Neligionsfond beziehen. Auf sie finden also die oben ausgesprochenen Ansichten nur ausnahmsweise Anwendung.