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Culturlebens zum Bewußtsein gebracht hat und befriedigt wissen wollte, und daß sein Cultus der „Eigenthümlichkeit" ein specifisches Product moderner Geistesbildung gewesen ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei den beiden mit einander zu vermittelnden Factoren: Christenthum und Bildung je nach der Individualität bei gleich redlichem Streben nach Versöhnung mehr Partei für den einen als für den andern genommen wird. Da jedoch die Richtung auf den einen, objectiven Zweck bleibt, so kann kein Theil den andern für unprotestantisch erklären. Und so müssen wir uns eben von beiden Seiten darein fügen, daß die Kritik ihr Culturwerk hin wie her fortsetzen und daß die Frömmigkeit ihren Glaubensinhalt zu conserviren streben wird, permanent neben einander gebannte Gegner, die mit einander nur für das unverwüstliche Leben und die unendliche Entwicklungsfähigkeit des Protestantismus zeugen.
Zur neuen preußischen HypotheKengesetzgedung.
Von allen Fragen, welche die volkswirthschaftltch gebildeten Kreise beschäftigen, steht dermalen, seitdem die Aufhebung der Zinsbeschränkungen, die Gewerbefreiheit und die Freizügigkeit als vollendete Thatsachen angesehen werden können, die sogenannte Realcreditfrage in erster Linie. Sie ist nicht blos die tiefeingreifendste und sachlich bedeutendste, sie ist auch wohl die schwierigste; schwierig um deswillen, weil dieselbe nicht einfach durch eine Umgestaltung der Gesetzgebung gelöst werden kann, weil es vielmehr auch einer Organisation d es Realereditverkehrs bedarf, welche für den Realcredit Dasselbe oder doch Aehnliches leistet, was das Bankgeschäft als Vermittler zwischen den Creditsuchenden und Capitalien sür den Credit der Staaten und der großen Communen, also für den sog. öffentlichen Credit, sowie für den Credit der Eisenbahnunternehmungen und sonstiger großes Verkehrsanstalten leistet.
Die Motive zu dem „Entwurf eines Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten", welche dem preußischen Landtag dermalen zur Berathung vorliegen (Nr. 85 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses S. 18) sagen mit Recht:
„Man verlangt und erwartet von der Gesetzgebung zu viel, wenn man