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der auch in Art. 21 der Verfassung wiederholt sanctionirten allgemeinen Schulpflicht wird in den Motiven des Gesetzentwurfs nicht genügend be- rücksichtigt; — der Einwand, daß kein Kind wegen Nichtzahlung des Schulgeldes von dem Recht und der Pflicht des Schulbesuchs ausgeschlossen werde, greift nicht durch, so lange der Vater nicht blos gezwungen wird, das Kind in die Schule zu schicken, sondern auch das Schulgeld zu zahlen, wenn der Erecutor noch ein Pfandobject zu finden vermag. — Wo die romanische Anschauungsweise und das mißverstandene Dogma von der Freiheit der Individuen die allgemeine Schulpflicht nicht auskommen läßt und die Benutzung der Elementarschule in das Belieben der Eltern gestellt wird, da mag man auch nach Belieben ein Schulgeld erheben — wo aber die allgemeine Schulpflicht, welche, um Bluntschli's Worte zu gebrauchen, „mit der allgemeinen Wehrpflicht und der die Bildung voraussetzenden allgemeinen Volksfreiheit in einem sittlichen Zusammenhange steht", noch von dem germanischen Rechtsbewußtsein getragen wird, da bleibt auch ihr Correlat, die unentgeltliche Ertheilung des Unterrichts in der Volksschule ein nothwendiges Erfordernis Wenn auch die neuen badischen und bairischen Schulgesetze das Schulgeld noch gestatten und beibehalten, wenn sich auch, wie wir den Vertheidigern dieser „eigenwüchsigen Institution" suppeditiren wollen, selbst Männer wie R. Mohl (I. S. 467) und Bluntschli (II. S. 359) gegen die unentgeltliche Ertheilung des Unterrichts in der Volksschule aussprechen: wir glauben dennoch, daß das Abgeordnetenhaus sich dieser Auffassung nicht anschließen und vielmehr in Wahrung des Princips des Art. 25 den neusten Versuch zur Emendation der Verfassung kräftig und erfolgreich zurückweisen wird. —
Id.
Wie Botschaft des Präsidenten.
Präsident Johnson scheint nach setner Niederlage in den Wahlen das Bedürfniß gefühlt zu haben, sein Mißbehagen noch einmal öffentlich zu äußern; anders läßt sich das traurige Actenstück, das vor uns liegt, kaum erklären. Die Verlesung desselben im Senat wurde unterbrochen und der Antrag gestellt, sie nicht zu Ende gelangen zu lassen, weil die Schrift „ein impertinentes, lügenhaftes und skandalöses Instrument" sei; erst am folgenden Tage konnte die Mittheilung beendet werden. Im Repräsentantenhause brach uach der Verlesung der Botschaft ein furchtbarer Sturm los, wobei sich die demokratischen Sitten einmal wieder über die Form in einer Weise wegsetzten, welche in Europa unerhört ist. Im Ganzen könnte die Botschaft eines Präsidenten, der in drei Monaten zurücktritt und damit, wie mit ziem-
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