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Der unentgeltliche Unterricht in der Volksschule : der neueste Versuch zur Emendation der preußischen Verfassung.
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fahren wird. Allein die Annahme dürfte nicht zutreffen, daß auch die Familienväter, welche bisher dies Schulgeld zahlen mußten, in ihrer Vorliebe für dieseeigenwüchfige und vom Rechtsbewußtsein des Volks getragene Einrichtung" gegen die Umwandlung in eine Schulsteuer sich sträuben würden; denn die letztere wird, weil sie sich auf eine weit größere Zahl von Bei­tragspflichtigen und zwar nach Maßgabe ihrer Steuerfähigkeit vertheilt, selbst bei bemittelten Familien etwas geringer, bei ärmeren kinderreichen Familien (und Armuth ist ja häufig mit Kinderreichthum gepaart) stets erheblich nied­riger sein, als das Schulgeld, welches jetzt oft den vier- und sechsfachen Be­trag der Jahressteuer des Familienhauptes übersteigt. Diese Erleichterung der ärmeren Classen ist aber von um so größerer Bedeutung, als von ihnen die für ihr Einkommen sehr große Ausgabe des Schulgeldes zu einer Zeit gefordert wird, wo die Kinder nur kosten, aber Nichts verdienen, während wenn die Kinder erst erwachsen und erwerbsfähig sind, die durch die Auf­hebung des Schulgeldes bedingte mäßige Steuererhöhung leichter getragen werden kann. Die reichen Gutsbesitzer, Fabricanten und höheren Beamten, welche ihren Kindern Hauslehrer halten oder sie höhere Schulen besuchen lassen, die Unverheirateten und die kinderlosen Familien, welche für die Er­ziehung der Kinder gar keine Ausgaben haben, sie Alle entrichten dies Schul­geld nicht; das hat aber der Bauer und Handwerksmann, der Tagelöhner und Fabrikarbeiter, der von der Hand in den Mund lebt, zu zahlen, und so gilt auch hier, daß das Ende die Last trägt. Es ist darum auch unrichtig, daß bei der Steuererhöhung größere Ausfälle entstehen würden, als bei den Schulgeldern, und hat ja die Bestimmung, daß die Unbeibringlichkeit des Schulgeldes noch nicht als Kriterium der Unterstützungsbcdürstigkeit einer Familie angesehen werden soll, ihren Grund in der Erkenntniß, daß die Schulgelder häufig auch von solchen Familien nicht gezahlt werden können, welche die öffentliche Armenpflege noch keineswegs in Anspruch zu nehmen genöthigt sind. Ganz eigenthümlich aber erscheint die Behauptung, daß durch das Schulgeldder Werth der Schule in den Augen der Eltern und der Kinder steige" und dasselbe daher auf die Benutzung und Wirk­samkeit der öffentlichen Schulen einen heilsamen Einfluß äußere. Denn die Kinder lernen in der Schule, weil sie lernen müssen oder auch weil sie zum Lernen Lust haben, nicht aber, weil ihre Eltnn für den Unterricht ein Schul­geld zahlen müssen, und die Eltern schicken selbst in den untersten Classen die Kinder in die Schule, damit diese etwas lernen, nicht aber, damit darin der Preis für das gezahlte Schulgeld herausgeschlagen werde; und jedenfalls würde dann ja eine Steuererhöhung denselben heilsamen Einfluß äußern. Wenn eine so niedrige Auffassung von der Bedeutung des Schul­geldes überhaupt möglich ist, so spricht dieselbe im Interesse der Lehrer