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Das Preßorgan der jungtürkischen Partei.
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lohn, den er von seinem Herrn, einem Statthalter, bekam, ist jetzt Vezir und besitzt ein Vermögen, welches sich mit dem des Hauses Rothschild messen kann. Da er weder einem altadlichen Hause mit angestammtem großen Grundbesitz, noch einer reich gewordenen Kaufmannsfamilie angehört, so ent­steht die Frage: wie hat dieser Mensch ein solches Vermögen anhäufen kön- nen? Etwa durch Ersparnisse von seinem Dienstlohn? Es wäre lächerlich, an so etwas nur zu denken. Sind es also vielleicht die zufällig bei ihm zu­sammengeflossenen Ersparnisse des Volkes? Es ist die Pflicht der Regie­rung, ihm über das während der Verwaltung seiner verschiedenen Aemter durch seine Hände gegangene und ihm anvertraut gewesene Geld Rechenschaft abzufordern; denn wenn man die Staatsdiener sich so von dem Marke des Volkes mästen läßt, ohne sie darüber auch nur einmal zur Verantwortung zu ziehen, ist das Rechtssicherheit?

Was ist also jetzt vor allem andern zu thun?

Die gegenwärtige Regierung muß, wenn sie fortbestehen will,

1) alle rückständigen Interessen der verzinslichen Schahscheine auszahlen,

2) an die Opfer der obengenannten Feuersbrunst die für dieselben ver­einnahmten 8 Millionen Piaster vertheilen, ,

3) alle Cassenscheine nicht bloß einziehen, sondern auch einlösen,

4) alle unbestraft gebliebenen Vezire und Statthalter zur Wieder­erstattung der von ihnen veruntreuten und unterschlagenen Staatsgelder zwingen,

ö) jenen ehemaligen Bedienten über die Verwaltung seiner Aemter zur Verantwortung und Rechenschaft ziehen.

Wenn die gegenwärtige Regierung allen diesen Forderungen des Volkes Genüge geleistet und durch jene verschiedenen Wiedererstattungen den Staats­schatz gefüllt haben wird, dann erst wird sie von Rechtssicherheit sprechen und dann auch die nöthigen Reformen mit Leichtigkeit ausführen können; denn das Volk wird neues Vertrauen zu ihr gewonnen haben und wieder anfangen, an sich selbst und seine Zukunft zu glauben.

Ein Klcinftaatlicher Dualismus.

L. Aus dem Großherzogthum-Hessen. April 1868. Die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte hat von jeher wunderbare Blasen geworfen, welche in den Vorlesungen und Lehrbüchern tiefsinniger Professoren des Staatsrechts alseigenthümliche Rechtsbildungen", als