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Sundesmdigenat und Heirathsconftnse.
Aus Thüringen.
Als die Verfassung und die Gesetzgebung des norddeutschen Bundes uns mit einem gemeinsamen Jndigenat und dem Freizügigkeitsgesetz beschenkte, da frohlockte manches Gemüth in der Hoffnung, daß für das Bundesgebiet die Zeit angebrochen sei, wo es keine Heimathscheine, keine Natu- ralisation, kein Bürgerrechtsgeld und keine behördliche Heirathserlaubniß mehr gebe.
Es war eine schmerzliche Täuschung; im wesentlichen ist alles beim alten geblieben.
Will der Bundesbruder des einen Staats in einem andern verweilen, so muß er nach wie vor seinen Heimathschein aufweisen, der bei Leibe nicht für einen andern Bundesstaat gilt, als für den er gerade ausgestellt ist. Will der Jndigena die Staatsangehörigkeit in einem andern Bundesstaate erwerben, so muß er trotz seines Jndigenats die Formalien der Entlassung aus dem bisherigen Verbände und Aufnahme in den andern durchmachen. Das Einzugsgeld ist zwar durch das Freizügigkeitsgesetz aufgehoben, das Bürgerrechtsgeld wird aber fortentrichtet. Wehe dem armen Weimaraner, Meininger, Schwarzburger, Gothaner, Altenburger oder Angehörigen eines sonstigen kleinen Staates, in welchem die in dieser Hinsicht freisinnigere preußische Gesetzgebung nicht gilt, der im Auslande, das heißt in einem andern norddeutschen Bundesstaate, mit einem ausländischen Jndigenatsgenofsen sich zu verheirathen die Absicht hegt. Er muß bei seiner heimathlichen Gemeinde die gütige Zustimmung zu der vorhabenden ehelichen Verbindung erbetteln und erhält dieselbe in dem günstigen Falle, daß an seiner Subsistenzfähigkeit nicht gezweifelt wird, erst nach Zahlung von Bürgerrechtsgeld für sich, seine Verlobte, etwa schon vorhandene oder sogar für zu erwartende Kinder, wenn ihm nicht noch eine hohe Caution besonders abverlangt wird.
Das gemeinsame Jndigenat verdankt es den Bestimmungen der Alineas 3 und 4 des Artikels 3 der Bundesverfassung, daß es zu einem fast wesenlosen Begriff geworden ist, namentlich conservirt Alinea 3, wonach diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch das Jndigenat nicht berührt werden sollen, alle engherzigen Schranken der kleinstaatlichen Heimathgesetzgebungen.
Mögen nun immerhin Heimathscheine, Naturalisation und Bürgerrechtsgelder fortbestehen, es sind dies verhältnißmäßig unbedeutende und leicht zu tragende Dinge.