22S
eigenthümlichen Bau der ganze konstitutionelle Apparat fehle, welcher einer Ministerverantwortlichkeit als Grundlage dienen müsse. Wenn aber hierüber hinausgehend nicht blos Herr Wagner, sondern einige früher als liberal bekannte Redner behaupteten, die Ministerverantwortlichkeit sei überhaupt etwas Werthloses und praktisch überwundenes, so müssen wir uns wundern über diese Fähigkeit des „Sich-Umdenkens" und möchten fragen, was Dahlmann zu seinen alten Freunden sagen würde? Glücklicherweise sind derartige Aeußerungen nur Monologe, und wir können uns an das Wort des Minister- Präsidenten halten, daß die Verantwortlichkeit der preußischen Minister genau dieselbe bleibe wie vorher, also wie die Verfassung sie festsetzt, und wir erlauben uns auch zu prophezeien, daß dieselbe nicht abgeschafft, sondern ausgebildet werden wird, indem dem staatsrechtlich aufgestellten Princip das Mittel zur Seite gestellt werden muß, es praktisch zu sichern.
In der That, es scheint uns als eine der ersten Grundwahrheiten im Verfassungsstaat, daß die UnVerantwortlichkeit des Staatsoberhauptes nur dann eine Realität ist, wenn sie gedeckt wird durch die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbeamten, der Minister. Kein Regierungsact des Fürsten darf sich ohne ihre Unterschrift vollziehen. Allerdings liegt es in der Narur des Repräsentativsystems, die Initiative der Krone in engere Grenzen einzuschließen, aber innerhalb derselben besitzt der bedeutende, seiner Aufgabe gewachsene Fürst eine Fülle von Gewicht. Einfluß, Bestimmungsfähigkeit. Als Moderator über den Parteien stehend, übt er eine Macht, welche den Augen der Menge nicht immer erkennbar sein mag, aber darum nicht weniger wirkungsreich ist, sodaß man wohl sagen darf, seine Aufgabe sei schwerer, aber, keineswegs unbedeutender, als die eines verfassungsmäßig nicht beschränkten Souveräns.
Die englische Verfassung hat Wilhelm III. nicht gehindert, ein Held und Staatsmann ersten Ranges zu sein, und König Leopold ist trotz der belgischen Verfassung der roi Komme ä'6ts.t unserer Zeit geworden.*)
Das Wort: „der König kann kein Unrecht thun" ist nicht blos eine konstitutionelle Fiction, sondern hat eine gewichtige Bedeutung auch in deiw Sinne, daß die Schranken der repräsentativen Verfassung dem Souverän ungesetzliche und nachtheilige Eingriffe, wo nicht unmöglich, doch sehr schwer
') Diejenigen, welche den constitutionellen Fürsten als eine Null, als das Kittel über I hinstellen, mögen sich vom Gegentheil aus der höchst merkwürdigen Correspoudenj von Lord Grey mit Wilhelm IV. überzeugen, sie werden daraus sehen, daß die Krone eines parlamentarisch regierten Staates, selbst wenn sie von einem keineswegs bedeutenden Manne ge- tragen wirv, doch eine Realität ist, während allerdings die Verfassung eines solchen Staates dem Eigenwillen eines Georgs III. heilsame Fesseln anlegte (Oorresponäsnos ok tos lats ^arl Krev vitb. II. N. King "William IV. 2, vol. I^olläon 1867. VorrkLxonäonoiz ok I^oiä Nonk vitk XinK KoorZs III. 2. vol. I^onäoll 1367).