183
auch nur eines großherzoglichen Rescripts, um die Landschaft ins Schwanken zu bringen, und eines zweiten, um sie vollständig herüberzuziehen. Auch die Landschaft erklärte jetzt die reine, bedingungslose Zustimmung zu der großherzoglichen Proposition, und so waren denn Regierung und Stände in dem Entschlüsse geeinigt, an dem alten Staat durch die neue Bundesverfassung nichts ändern zu lassen. Hätte aber auch die Landschaft wirklich ihre Bedingung durchgesetzt, so war damit auch noch nichts Wesentliches erreicht. Denn Verhandlungen über eine Steuerreform, welche nicht auf der Grundlage der Staatseinheit und eines einheitlichen Staatshaushalts, sondern auf der bisherigen Vermischung der Großherzoglichen und der Staatskasse beruhen und von der Voraussetzung einer Beibehaltung der in Domanium Ritterschaft und Städten sich darstellenden Svnderinteressen ausgehen, können nicht zu einem gedeihlichen Ausgange führen.' Ueberdies war durch Einleitung von Verhandlungen über eine Reform der Steuern die schließliche Einigung über letztere keineswegs verbürgt. Die Sonderinteressen würden bei den Verhandlungen ihren vollen Spielraum behalten, und die dringlichsten und heilsamsten Reformen zum Scheitern bringen.
Bei dieser Auffassung und Behandlung der Angelegenheit mußte begreiflich die wichtige Frage, ob nicht das Beispiel der von fast allen Bundesstaaten mit Preußen abgeschlossenen Militärconventionen auch von Mecklenburg nachgeahmt werden könne und aus welchem Grunde die Regierung es unterlassen habe, ihre Bemühungen auf eine solche Vereinbarung zu richten, gänzlich unerörtert bleiben. Der Regierung wird es nicht entgangen sein, daß auf diesem Wege große Ersparungen sich hätten erzielen lassen. Legt man auch nur den am wenigsten günstigen Maßstab der durch eine solche Militärconvention dem Großherzogthum Oldenburg zu Theil gewordenen Erleichterung zu Grunde, so kommt man auf eine Ersparung, die im ersten Jahre für jeden Mann des Contingents 60 Thlr. und für jedes der folgenden vier Jahre 12 Thlr. weniger, im Ganzen also für Mecklenburg-Schwerin, bei einer Contingentsstärke von 6600 Mann, im ersten Jahre 336000 Thlr. und in dem fünfjährigen Uebergangszeitraum die Summe von 1,008,000 Thlr. betragen haben würde. Aber der kleine Schein von Selbständigkeit, welcher für diesen hohen Preis erkauft wurde, war für die herrschenden Kreise zu- verlockend, als daß sie sich nicht gern zu dem Verzicht auf eine solche Ersparung verstanden hätten und von den Ständen wurde, wie ihr Schweigen und ihre bedingungslose Bewilligung der geforderten Beihilfe beweist, diese Anschauung getheilt und gutgeheißen.
Ueber die Finanzsorge des ersten Jahres nach der Begründung der norddeutschen Bundesverfassung haben Regierung und Stände sich zwar glücklich geholfen; aber auf einer schweren Täuschung beruhet es doch, wenn