Contribution 
Aus Mecklenburg-Schwerin.
Page
181
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

181

eine sehr freisinnige Vorlage der Regierung der letzteren zur Annahme zu empfehlen. Selbst der Ministerpräsident vonOertzenhat seinen Feudalismus von constitutionellen Anwandlungen keineswegs frei zu erhalten gewußt. Eine solche momentane Schwäche zeigte er in einer vom 17. September 1848 datirten, mit seinem vollen NamenI. von Oertzen auf Leppin" unter­zeichneten Erklärung, welche er zur Widerlegung aller Zweifel an der ernst­lichen Absicht seiner Partei, den Constitutionalismus zu fördern, in der Bei­lage zurRostocker Zeitung" vom 21. September 1848 veröffentlichte und es u. A. fürselbstverständlich" erklärte, daß die besonderen politischen Rechte des Adels aufhörten.

Dieser constitutionelle Abschnitt in dem Leben des Herrn von Oertzen wich aber sehr bald wieder den Anschauungen aus der vor constitutionellen Zeit und als Herr von Oertzen am 1. Juli 1852 vom Großherzog zum Minister ernannt war. gehörte es zu seinen ersten Amtshandlungen, daß er ein großherzogliches Rescript an den Landtag contrasignirte, welches den festen Entschluß verkündigte,die bestehende Landesverfassung kräftig aufrecht zu erhalten und zu schützen", und davon heilsamere Resultate erwartete als vonallem Erperimentiren mit neuen willkürlichen Verfassungsformen."

Daß eine mit den Interessen des Feudalismus so eng verbundene Re­gierung nicht ihre Macht gebrauchen würde, um mit dem alten Staat ab­zurechnen und durch Herbeiführung moderner Staatseinrichtungen Mecklen­burg zu einem lebendigen Gliede des norddeutschen Bundes zu machen, mußte man erwarten. Die dem Landtage zugegangenen Finanzvorlagen bestätigten auch gar bald, daß es wirklich die Absicht war, mit dem alten Finanzsystem des Feudalstaats den neuen Anforderungen die Spitze zu bieten.

Nach der altständischen Verfassung hat der Großherzog aus den Ein­künften des Domanium und der Regalien die Kosten der gesammten Lan­desverwaltung, einschließlich der sogenannten Garnisons- und Fortisications-, d. h. der Militärkosten, zu bestreiten und nur als Beihilfe dazu empfängt er in der Form einer mit den Ständen vereinbarten Aversionalzahlung die Auskunft aus den Steuern und Zöllen. Ueber die Verwendung dieser Gelder steht den Ständen keinerlei Controle zu. Einen Staatshaushalt und eine Staatskasse gibt es ebensowenig als einen einheitlichen Staat. Diesem Zu­stande war vor allen Dingen abzuhelfen, wenn Mecklenburg in den Organis­mus des Bundesstaats als ein gleichartiges Glied eingefügt werden sollte. Es mußte ein einheitliches Finanzsystem und eine Feststellung des Staats­haushalts durch eine einheitliche Landesvertretung eingeführt werden. Vor­bedingung dafür war die Scheidung zwischen Krön- und Staatsgut, Kron- und Staatseinkünften, Großherzoglicher und Staatskasse.

Die Regierung enthielt sich jedoch jedes Schrittes in dieser Richtung.