294
folge in der Gesammtheit seiner Staaten zuzuwenden gedachte. Zu London sollten Verhandlungen stattfinden, um dieser Erbfolge-Anordnung den Charakter einer „europäischen Transaction" zu verleihen. Und nachdem noch manches Widerstreben, namentlich Preußens, überwunden war, ist denn, am 8. Mai 1832. zu London von England, Oestreich, Frankreich, Preußen, Rußland und Schweden das Hauptactenstück, bekannt unter dem Namen des londoner Protokolls, unterzeichnet worden. In Betracht der hohen Wichtigkeit der „Integrität der dänischen Monarchie", würdigen die Mächte die Bemühungen des Königs Friedrich des Siebenten für Herstellung der Erbfolge in dem beabsichtigten Sinne, und verpflichten sich nach dem Aussterben des Mannstammes der dermaligen königlichen Linie, den Prinzen Christian von Glücksburg und seine männliche Nachkommenschaft aus der Ehe mit Louise von Hessen als Nachfolger in der Gesammtheit der Staaten Friedrichs des Siebenten anzuerkennen.
Mehre Verzichte von Personen, die dem gesetzlichen Erbgange nach vor Christian von Glücksburg zur Succession in dem Königreich oder in den Herzog- thümern berufen waren, hatte man bereits in Händen; andere wurden herbeigeschafft. Das meiste Gewicht legte man darauf, etwas dem Aehnliches von dem Herzog von Augustenburg zu erhalten. Seine schleswigschen Güter, auch sein Mobiliarvermögen wurden mit Beschlag belegt; man drohte ihm Confiscation an; so bewog man ihn, (d. 30. Dec. 1852) gegen einen dargebotenen Preis die Güter abzutreten und zugleich für sich und seine Familie die Verpflichtung zu übernehmen, nichts gegen die Durchführung der königlichen Absichten auf Regelung der Erbfolge zu unternehmen.
Die Summe von alledem ward gezogen durch das neue dänische Thronfolgegesetz von 1833. Die Erbfolge, wie sie für Dänemark das Königsgesctz von 1665 festgestellt, ward beseitigt; die Erbberechtigung Christians von Glücksburg und seines Mannstammes aus der Ehe mit L. v. Hessen wurde zum Gesetz erhoben. Am 31. Juli 1853 verkündete man in Kopenhagen dieses Gesetz, nachdem es am 24. Juli die Zustimmung des dänischen Reichstags bekommen.
Nicht aber h'at es die Zustimmung der Stände in Schleswig oder in Holstein erhalten; ihnen ist es gar nicht vorgelegt worden. Und wenn das londoner Protokoll nach Oestreich und Preußen auch einige Mittelstaaten Deutschlands, wiewohl zum Theil nur in abgeschwächter und bedingter Weise, anerkannt haben, so ist von dem deutschen Bundestage jede derartige Anerkennung unterblieben. Wohl aber erkennt das londoner Protokoll selbst in einem eigenen Artikel an, daß den wechselseitigen Rechten, die zwischen dem dänischen König und dem deutschen Bunde rücksichtlich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg
*) Die Verhältnisse Lauenburgs, die sich während der Jahre 1848—so sehr unabhängig von denen Schleswig-Holsteins entwickelten, habe ich in meiner Erzählung ganz bei Seite lassen zu dürfen geglaubt.