Die Frage der Patentgesetze.
Der Begriff des Eigenthums ist bekanntlich, so einfach und leicht er anch dcsinirt werden zu können scheint, ein besonders schwieriger und verwickelter. Seine Ausdehnung war daher auch lange Zeit hindurch ein Streitpunkt zwischen der Jurisprudenz und der Volkswirtschaftslehre, bis endlich die Grundsähe der letzteren den Sieg davon getragen haben. Sie erkannte nämlich auch ein sogenanntes „geistiges Eigenthum" an, wovon weder das römische noch das deutsche Recht etwas weiß und wissen will. ES ist noch nicht gar lange her, daß der Nachdruck überall straflos war, wie er es heute noch in verschiedenen Staaten ist, und wie gegenwärtig noch ein Muster, welches Kopfzerbrechen. Künste Zeit und Geld gekostet, keinen Schntz genießt. ^ Aber das allgemeine Ncchts- gefuhl steht höher noch, wie das positive Recht der Gesehbücher. So hat sich denn auch der deutsche Bund, gedrängt von der Volksstimme, endlich veranlaßt gesehen, die schreiende Lücke der letzteren auf dem Wege der Regierungsverordnungen ergänzen zu lassen; gegenwärtig ist das geistige Eigenthum auch in Deutschland anerkannt, freilich noch mit manchen unlieben Beschränkungen und Hemmnissen, die es, namentlich bei den eingefleischten Juristen, noch lange nicht auf gleiche Stufe mit dem dinglichen Eigenthum stellen. Die Erscheinung dieser verspäteten und nicht vollkommenen Anerkennung ist um so befremdender, als schon frühzeitig das Princip des positiven Rechts in Conflict mit dem Naturrecht kam in einer Sache, welche mit der Wesenheit des geistigen Eigenthums im allercngsten Zusammenhange steht. Wir meinen den Schutz der gemeinnützigen Erfindungen oder die sogenannte Patentgcsetzgcbung. Jener natürliche, allgemeine Rechtssinn, der im Volke lebt, ohne sich auf Niedergeschriebenes zu stützen, hatte schon frühzeitig anerkannt, daß eine jede Erfindung auch ein geistiges Eigenthum sei. welches den Schutz des Staates verdiene, so lange die Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft keine hinreichenden Garantien dafür böten, daß auch ohne denselben dem Erfinder sein Lohn zu Theil werde. Auf diese Weise ist die Patentgcsetzgcbung viel älter, wie die Verordnungen zum Schutze jener ungrcifbaren, wenn gleich durch Arbeit erworbenen Güter, welche man vorzugsweise „geistiges Eigenthum" nennt; Grenzboten I. 1864.. 16