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Zur lanenvurgischen Sneeesfionssrage.
vom historischen Standpunkte aus.
Mit Befremden liest man m officiellen Erklärungen der Minister v. Bis- marck und Graf Rechberg, daß das Successionsrecht des Königs Christian des Neunten von Dänemark im Herzogthum Sachsen-Laucnburg ein unzweifelhaftes sei. Preußen und Oestreich ließen durch ihre Gesandten am Bundestage die Erklärung abgeben: „Die Succession in Lauenburg steht dem Könige Christian nach Ansicht beider allerhöchster Regierungen auch dann zu, wenn der londoner Vertrag hinfällig wird, nachdem der nächstberechtigte Erbe weiland König Friedrichs, der Prinz Friedrich von Hessen, seine Rechte auf König Christian übertragen hat." Eine gleiche Erklärung gab Minister v. Bismarck am 1. December 1863 im preußischen Abgcvrdnetenhause ab, und am 4. December 1863 sagte Graf Rechberg im östreichischen Abgeordnetenhause: „Nur in Bezug auf das Herzogthum Lauenburg will ich bemerken, daß dessen Verbindung mit der dänischen Krone in keinem Falle in Zweifel gezogen werden kann."
Wenn solche Behauptungen völlig kahl und ohne jede Begründung hingestellt werden von Männern, welche sich gelegentlich auf ihre ausgezeichnete politische Kenntniß so viel zu Gute thun, so kann das im ersten Augenblicke dem Hörer oder Leser imponiren, aber jedem denkenden Manne werden sehr bald entschiedene Zweifel aufsteigen. Daß jene Machtsprüche der Ministerpräsidenten der beiden deutschen Großstaaten leider dem thatsächlichen Rechte nicht so entsprechen, wie dieselben meinen, dafür legen ohnehin äußere Thatsachen ein unverwerfliches Zeugniß ab: nämlich einerseits die verschiedenen Nechtsverwahrungen, welche wegen des eventuellen Successionsrechtes im Herzogthum Sachsen-Lauenburg beim Bundestage u. s. w. angebracht worden sind; andrerseits die Proclamation. durch welche der Erbprinz Friedrich von Augustenburg die Succession in Schleswig-Holstein unbedingt, in Lauenburg nur bedingter Weise für sich in Anspruch nahm.
Die köthensche Zeitung meldet aus Dessau vom 21. Nov. 1863, daß der Herzog von Anhalt das Successtonsrecht des Erbprinzen Friedrich von Augusten- bürg für Schleswig-Holstein anerkenne. Gleichzeitig habe er aber auch beim Bundestage seine unzweideutig rechtlich vollbegründeten und ausschließlichen Ansprüche auf das Herzogthum Sachsen-Lauenburg geltend gemacht, und gegen die etwaige Besitznahme dieses eben genannten Landes von Seiten des jetzigen Königs Christian des Neunten von Dänemark auf das entschiedenste Verwcch-