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Herr v. Oertzen und der Nationalverein.
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zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles ent­sprechende Geld- oder Gefängnißstrafe.

Alle Ortsbehördcn werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestim­mungen und die zur Ausführung derselben ergehenden Anordnungen Unseres Ministeriums des Innern zur Vollziehung zu bringen und deren Befolgung nachdrücklich zu überwachen.

Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851. Friedrich Franz.

Graf v. Bülow.

Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen Zwecken von der Genehmigung des Ministers abhangig gemacht wird, dies nicht auf den Anschluß mecklenburgischer Staatsangehöriger an einen auswär­tigen Verein bezogen werden kann, auf welchen die Kompetenz der mecklen­burgischen Regierung sich gar nicht erstreckt, dessen Existenz von ihrer Genehmi­gung ganz unabhängig ist, und welcher überhaupt zur Zeit des Erlasses nicht erst zu gründen, sondern schon gegründet war. Die Forderung, daß Mecklen­burger, welche dem deutschen Nationalverein beitreten wollten, um die Geneh­migung derBildung" dieses Vereins beim Minister hätten einkommen sollen, wäre in jeder Beziehung eine widersinnige gewesen. Nur wenn mit dem An­schluß an den Nationalverein nothwendig die Bildung eines Zweig- oder Filialvereins im eigenen Lande verbunden gewesen wäre, würde ein solcher Anschluß, falls die Genehmigung dazu nicht nachgesucht und ertheilt wäre, sich unter dem Gesichtspunkt einer Contravention gegen die Verordnung vom 27. Januar 1851 darstellen lassen. Die Mecklenburger, welche dem deutschen Nationalerem beitraten, hatten sich also nur vor einer Organisation zu hüten, welche ihrem Anschluß den Charakter eines in Mecklenburg gebildeten Vereins aufgeprägt hätte. Ebenso mußten sie darauf verzichten, öffentliche Versamm­lungen zu politischen Zwecken zu halten, wodurch jedoch natürlich die Bespre­chung öffentlicher Angelegenheiten in Privatversammlungen der Mitglieder nicht ausgeschlossen war. Hielten sie die hier vorgezeichneten Grenzen inne, so ver­letzten sie keine der Vorschriften der in Rede stehenden Verordnung^

Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits beigetretenen Mecklenburger bei ihrer Mitgliedschaft und mehre andere schloffen sich nach und nach an. Indessen blieb die Verbreitung des Vereins in Mecklen­burg längere Zeit hindurch eine äußerst beschränkte, weil es an den Mitteln fehlte, dem Publicandum gegenüber der Ueberzeugung von der Nichtigkeit des darin enthaltenen Verbots in weiteren Kreisen Eingang zu verschaffen. Der Dienst der einheimischen Presse konnte, bei dem Drucke, unter welchem sie schmachtet, dafür nicht in Anspruch genommen werden; 'ebensowenig war, in Ermangelung des Versammlungsrechts, eine allgemeinere Einwirkung durch