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zündeten Ahndung, in eine nachdrückliche, der Beschaffenheit des Falles entsprechende Geld- oder Gefängnißstrafe.
Alle Ortsbehördcn werden hierdurch angewiesen, die vorstehenden Bestimmungen und die zur Ausführung derselben ergehenden Anordnungen Unseres Ministeriums des Innern zur Vollziehung zu bringen und deren Befolgung nachdrücklich zu überwachen.
Gegeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, 27. Januar 1851. Friedrich Franz.
Graf v. Bülow.
Es leuchtet ein. daß, wenn hier die Bildung von Vereinen zu politischen Zwecken von der Genehmigung des Ministers abhangig gemacht wird, dies nicht auf den Anschluß mecklenburgischer Staatsangehöriger an einen auswärtigen Verein bezogen werden kann, auf welchen die Kompetenz der mecklenburgischen Regierung sich gar nicht erstreckt, dessen Existenz von ihrer Genehmigung ganz unabhängig ist, und welcher überhaupt zur Zeit des Erlasses nicht erst zu gründen, sondern schon gegründet war. Die Forderung, daß Mecklenburger, welche dem deutschen Nationalverein beitreten wollten, um die Genehmigung der „Bildung" dieses Vereins beim Minister hätten einkommen sollen, wäre in jeder Beziehung eine widersinnige gewesen. Nur wenn mit dem Anschluß an den Nationalverein nothwendig die Bildung eines Zweig- oder Filialvereins im eigenen Lande verbunden gewesen wäre, würde ein solcher Anschluß, falls die Genehmigung dazu nicht nachgesucht und ertheilt wäre, sich unter dem Gesichtspunkt einer Contravention gegen die Verordnung vom 27. Januar 1851 darstellen lassen. Die Mecklenburger, welche dem deutschen Nationalerem beitraten, hatten sich also nur vor einer Organisation zu hüten, welche ihrem Anschluß den Charakter eines in Mecklenburg gebildeten Vereins aufgeprägt hätte. Ebenso mußten sie darauf verzichten, öffentliche Versammlungen zu politischen Zwecken zu halten, wodurch jedoch natürlich die Besprechung öffentlicher Angelegenheiten in Privatversammlungen der Mitglieder nicht ausgeschlossen war. Hielten sie die hier vorgezeichneten Grenzen inne, so verletzten sie keine der Vorschriften der in Rede stehenden Verordnung^
Auf Grund dieser Ueberzeugung beharrten die dem Nationalverein bereits beigetretenen Mecklenburger bei ihrer Mitgliedschaft und mehre andere schloffen sich nach und nach an. Indessen blieb die Verbreitung des Vereins in Mecklenburg längere Zeit hindurch eine äußerst beschränkte, weil es an den Mitteln fehlte, dem Publicandum gegenüber der Ueberzeugung von der Nichtigkeit des darin enthaltenen Verbots in weiteren Kreisen Eingang zu verschaffen. Der Dienst der einheimischen Presse konnte, bei dem Drucke, unter welchem sie schmachtet, dafür nicht in Anspruch genommen werden; 'ebensowenig war, in Ermangelung des Versammlungsrechts, eine allgemeinere Einwirkung durch