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Frühere Ansichten über die Stellung von Communen zn politischen Angelegenheiten.
Bekanntlich hat es ziemlich lange gedauert, bis die mit dem Finanzcdicte von 1810 beginnenden preußischen Vcrfassungsverheißungen anfingen zur Wahrheit werden zu wollen. Wenige Jahre nach den deutschen Sicgestagen war man noch sv sanguinisch und noch so wenig durch die Erfahrung abgestumpft, daß man eine so lange währende Entwickelung — oder Einwickciung — der Sache trotz der aufdämmernden schlimmen Anzeichen nicht im Traume ahnte. Es dürfte bei der jetzigen Lage der Dinge von Interesse sein, zu erfahren, wie damals Evmmunen und die Staatsregierung in Preußen die Stellung der ersteren zu dieser und verwandten politischen Angelegenheiten aufgefaßt haben.
Für die neuen oder wiedererwvrbenen Provinzen am Rhein handelte es sich damals in erster Stelle um die Bewahrung dessen, was ihnen die Fremdherrschaft Gutes gebracht hatte. Man wollte mit dem Uebel, von dem man sich blutig losgekämpft, keineswegs auch das aufgeben, was die napolcvnische Periode Brauchbares geschaffen, und eben diese Ansicht war es, welche der König selbst in den Besitzergreifungspatenten wie in der Verordnung über die Justizrevrganisation ausgesprochen. Als die Besorgniß Wurzel faßte, daß man zu Gunsten der Uniformität des Staates die rheinländischen Einrichtungen in Recht und Verwaltung durch die der altländischen Provinzen zu ersehen trachte, hielten sich die rheinischen Städte nicht nur für berufen, sondern verpflichtet, ihre Stimme zu erheben, dabei die Vcrsassungsfordcrung laut betonend, und die Regierung — doch lassen wir die Facta selbst reden.
Als König Friedrich Wilhelm der Dritte im Jahre 1817 Trier besuchte, präscntirte sich der Stadtrath (Magistrat) vor ihm, und der Bürgermeister hielt bei dieser Gelegenheit eine Anrede, worin er u. A. dem dringlichen Wunsche der Bürgerschaft!, nicht ihrer rechtlichen Institutionen beraubt zu werden und eine dem Zeitgciste gemäße ständische Verfassung zu erhalten, Worte gab und schließlich die Ansprüche der Rheinlande bestimmt fvrmulirtc: unbeschränkte Freiheiten in Ausübung des Handels und der Gewerbe, Entfernung des Feudalsystems, gleiche Vertheilung der Staats- und öffentlichen Lasten, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze und dem Nichter, Trennung der Gewalten (der gesetzgebenden, regierenden, rechtsprcchendcn), Unabhängigkeit des Nichter- amtes, Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens, Urtheil durch das Gcschwor- nengericht im Criminalprocesse. Als Motiv dafür sprach er aus: daß der Bewohner des Rheinlandes jenen Einrichtungen den sich mehrenden Wohlstand
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