Kurhessische Briefe.
3.
5. December.
Wir müssen noch einmal auf die früher ermähnte angebliche Unzuständigkeit der jetzigen Ständeversammlung zur Vornahme landständischer Geschäfte zurückkommen. Der am Schlüsse unseres ersten Briefes abgedruckte Artikel aus der Kasseler Zeitung erklärt diese Unzuständigkeit „im Princip" für begründet und räumt nur ein, daß „Modisicationeu" eintreten müßten, namentlich in Beziehung auf die Budgetvorlage. Diese Aeußerung stellte sich ursprünglich als eine Art Programm des Ministeriums dar, um dessen Ansicht von der Nothwendigkeit der Budgetvorlage, dem Widerspruch des Kurfürsten gegenüber, zu rechtfertigen. Aber jenes Programm hat auch eine Kehrfeite den Ständen gegenüber, und diese Kehrseite tritt jetzt, nachdem die Minister ihr Amt fortführen, in den Vordergrund. Die Stände, welche diesen Ministern in den nächsten Tagen gegenüberstehen werden, können sich nicht gefallen lassen, daß ihre Thätigkeit eine derartige Beschränkung erleide; und zwar um so weniger, als das aufgestellte „Princip" gar keinen inneren Halt hat. Wie es scheint, liegt hier eine Begriffsverwechselung vor, zwischen verfassungsmäßig im Sinne des Landesrechts und bundesmäßig im Sinne des Bundesrechts. Die Minister behaupten: „Nur darum kann es sich handeln, ob der gegenwärtige Landtag ausschließlich oder vorzugsweise die Aufgabe habe, ein neues Wahlgesetz zu vereinbaren." Darum handelt es sich aber ganz und gar nicht. Das Wahlgesetz von 1849 ist genau in den durch die Verfassung des Landes vorgeschriebenen, Formen zu Stande gekommen. Dasselbe ist unbestreitbar landesverfassungsmäßig. Folglich ist auch die nach diesem Gesetz gewählte Ständeversammlung eine landesverfassungsmäßig- , also eine solche, welche zur Vornahme aller durch die Landesverfassung' den Ständen zugewiesenen Functionen berechtigt und verpflichtet ist. Die durch den Bundesbeschluß vom 24. Mai gegebene
GrenzboKn IV.',1862. 56