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einmüthigen Erhebung der Vertreter der Stadt und des Handels von Leipzig gegen seine falsche Richtung eine Mahnung erblicken, ohne Verzug auf den rechten Weg zurückzukehren und für seine Vermittlungsversuche einen festen, aus die materiellen Interessen des Landes und des Zollvereins begründeten Boden zu gewinnen.
Mecklenburger Briefe.
1. Unser Adel.
„Der Adel hat dem mecklenburgischen Volk seine Verfassung genommen und es um alle Rechte gebracht, die ihm von Gottes und Rechtswegen zukommen."
So beurtheilte auf dem Landtage von 1859, unter dem Beifall des ganzen Landes. Herr August Pogge auf Iaöbitz, einer der Führer der liberalen Partei in der mecklenburgischen Ritterschaft, jene bekannte Agitation seiner adligen Standesgenossen, durch welche es diesen im Jahre 1850 gelungen war, das zwischen Fürst und Volk vereinbarte, von ersterem durch feierliches Gelöb- niß besiegelte, in allen gesetzlichen Formen publicirte und demnächst in volle Wirksamkeit getretene Staatsgrundgesetz für Mecklenburg - Schwerin vom 1V. Oct. 1849 auf die Seite zu schaffen und das Land in die alten feudalen Institutionen und Zustände zurückzuwerfen, von welchen es sich für immer be freit zu haben hoffte.
Der damalige Sieg des Adels gestaltete sich in seinen Folgen für das Land um so schlimmer, als die restaurirte Partei seitdem noch starrer als bisher das Alte aufrechthielt. Es lag ihr der Gedanke fern, die wiederangetretene politische Herrschaft dazu benutzen zu wollen, um die Zusicherungen, welche sie in den bewegten Frühlingstagen des Jahres 1848 dem Volke gemacht, und die Vereinbarung über eine neue, auf Wahlen ruhende Landesvertretung, welche sie in eben jener Zeit auf bündigste Weise mit den Landesherren abgeschlossen hatte, durch Mitwirkung bei einem anderweitigen Versuch zur Herbeiführung einer Verfassungsresorm in Erfüllung zu bringen. Ihr ganzes Streben ist vielmehr nur darauf gerichtet, sich in dem ungeschmälerten Besitz der wiedererlangten Machtstellung wo möglich bis an das Ende aller Tage zu behaupten. So groß ist die Zähigkeit, mit welcher die Partei an den wiedererlangten alten
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